Schenkung als Steuersparmodell
Das Studium der Kinder kostet die Eltern regelhaft viel Geld. Unterstellt man eine Studienzeit von mindestens drei Jahren, bedeutet das eine erhebliche finanzielle Belastung. Ärgerlich ist, dass diese Kosten steuerlich nicht geltend gemacht werden können, solange Anspruch auf Kindergeld besteht; also in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder.
Wer ein Mietobjekt besitzt, für den kann es steuerlich sinnvoll sein, den Nießbrauch, also die Nutzungsberechtigung dieser Objekte über einen festgelegten Zeitraum auf seine Kinder zu übertragen, so dass diese von den Einkünften ihr Studium und ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Der positive Nebeneffekt: Die Mieteinkünfte werden in der Regel weder bei den Kindern noch bei den Eltern besteuert.
Die Immobilie gehört weiterhin den Eltern
Diese Form der steuerlichen Gestaltung wird als Zuwendungsnießbrauch bezeichnet. Nießbrauch ist das beschränkte persönliche Recht, die Nutzung aus einer Sache zu ziehen oder sie zu gebrauchen. Das Recht ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Es endet durch Aufgabe, Kündigung oder durch den Tod des Berechtigten. Wichtig ist, die Immobilie selber bleibt weiterhin im Besitz der Eltern; es geht nur das Nutzungsrecht auf die Kinder über.
Etwas anderes ist der Vorbehalts-Nießbrauch. Dieser wird häufig angewandt, wenn Eltern frühzeitig ihre Immobilien auf Kinder übertragen und sich selbst noch die Einkünfte oder ein Wohnrecht vorbehalten.
Den steuerlichen Vorteil des Zuwendungsnießbrauchs zeigen wir an einem Beispiel: Die Eltern erzielen jährliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.000 Euro. Zusammen mit ihren anderen Einkünften liegen sie im Spitzensteuersatz. Auf die Vermietungseinkünfte werden hier Steuern von circa 7.500 Euro pro Jahr fällig.
Werden die Einkünfte aus dieser Vermietung nun auf die Kinder übertragen, können diese ihre eigenen Studienkosten als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro steuerlich geltend machen. Es verbleibt für sie ein zu versteuerndes Einkommen von 9.000 Euro pro Jahr. Das liegt unter dem Grundfreibetrag, so dass keinerlei Steuern fällig werden. Das bedeutet, dass die Eltern in dem Beispiel 7.500 Euro weniger Steuern zahlen, aber das Kind 15.000 Euro pro Jahr zur Verfügung hat, um sein Studium zu finanzieren. Letztlich bezahlen die Eltern also „netto“ nur 7.500 Euro dafür.
Eine Eintragung ins Grundbuch geht voraus
Welche Voraussetzungen müssen für die steuerliche Anerkennung geschaffen werden?
Das Nießbrauchrecht muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Als Nächstes müssen die Mieter darüber informiert werden, dass es einen neuen Vermieter gibt und auch die Mieteinnahmen müssen auf ein Konto der Kinder gezahlt werden. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen prüft das Finanzamt die Verträge und die Umsetzung immer sehr genau. Der Zuwendungsnießbrauch sollte daher möglichst gut nachvollziehbar umgesetzt werden, damit das Finanzamt diese Gestaltung akzeptiert.
Zum einen fallen also Notarkosten für die Eintragung des Nießbrauchs an. Diese Kosten sollten am besten von den Kindern getragen werden, damit sie diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen können. Bei den Eltern wären diese Kosten mangels vorliegender Einkünfte nicht abzugsfähig.
Ein weiterer Nachteil, den es zu beachten gilt, entsteht bei der Abschreibung. Diese kann nicht von den Kindern geltend gemacht werden, weil sie nicht Eigentümer der Immobilie sind. Das Nießbrauchrecht eignet sich also insbesondere bei Immobilien mit geringer oder keiner Abschreibung.
Zusätzlich muss man bei den laufenden Kosten für die Immobilie aufpassen. Es sollte vertraglich festgehalten werden, dass die Kinder für die Zeit des Nießbrauchs auch größere Instandhaltungen für die Substanz, wie zum Beispiel eine Dachreparatur, tragen. Ist dies nicht vertraglich festgehalten, müssten im schlechtesten Fall die Eltern diese Kosten tragen und könnten sie steuerlich nicht geltend machen. Offensichtlich notwendige Instandhaltungen sollten daher idealerweise schon vor der zeitlich begrenzten Übertragung auf die Kinder erfolgen – oder erst hinterher.
Die Kinder müssen dann die Zinsen übernehmen
Sind mit der Immobilie Finanzierungen verbunden, sollten die Kinder zumindest die Darlehenszinsen vertraglich übernehmen, damit diese von ihnen steuerlich geltend gemacht werden können. Bei den Eltern laufen die Zinszahlungen ebenfalls mangels Einkünften ins Leere.
Der Zuwendungsnießbrauch stellt eine Schenkung von den Eltern an die Kinder dar. Allerdings beträgt der Freibetrag zwischen Eltern und Kindern für Schenkungen 400.000 Euro je Elternteil und Kind. Dabei sind alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammenzurechnen. Natürlich wird diese Grenze allein durch einen zeitlich begrenzten Zuwendungsnießbrauch praktisch nie überschritten.
Für die Kinder entsteht in der Regel durch den Nießbrauch die Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen. Auch wenn, wie in unserem Beispiel angeführt, regelmäßig keine Steuer fällig wird, muss dies geschehen oder eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung eingeholt werden. Auch etwaige andere Folgewirkungen sollten im Vorfeld geprüft und in die Berechnung einbezogen werden, wie eine mögliche Auswirkung auf die Krankenversicherung der Kinder.
Fazit
Der Zuwendungsnießbrauch auf beschränkte Zeit ist für Eltern ein geeignetes Mittel, um Steuern zu sparen und diese Ersparnis zur Finanzierung des Studiums der Kinder einzusetzen. Das funktioniert aber natürlich auch schon, bevor die Kinder beziehungsweise Enkel studieren. Wir empfehlen, im Vorfeld alle individuellen Besonderheiten zu prüfen, damit eine echte Ersparnis entsteht.