Ungeimpfte dürfen in Praxen vorerst weiterarbeiten
Ab dem 16. März soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht gelten – auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Doch was passiert, wenn bis zu dieser Frist ein ungeimpftes Teammitglied noch keinen Nachweis vorgelegt hat? „Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich“, stellte das BMG gegenüber den zm auf Anfrage klar. Und: „Kontrolliert und entschieden wird im Einzelfall. Dabei spielt natürlich auch der Aspekt eine Rolle, ob in einer Übergangszeit Personalengpässe in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen vermieden werden können.“
Das BMG hält weiter an dem jetzigen Starttermin fest
Der Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dürfe sich aber nicht verzögern, betont das BMG. In der Omikronwelle zähle jeder Tag, um vulnerable Gruppen zu schützen. Umgesetzt werde die Impfpflicht von den Ländern. „Wir gehen daher davon aus, dass die praktische Umsetzung der Vorschriften auf Landesebene gesichert ist. Darüber hinaus steht das BMG im ständigen Austausch mit den Ländern und unterstützt die einheitliche Umsetzung unter anderem mit Auslegungshinweisen“, hieß es weiter.
Das Gesundheitsamt werde die betroffene Person zunächst erneut auffordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Sollte dies erfolglos sein, werde es unter Berücksichtigung aller Umstände über ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot entscheiden. Dabei seien alle relevanten Umstände zugrunde zu legen, etwa die Art der ausgeübten Tätigkeit und die damit einhergehenden Infektionsgefahren oder auch die personelle Situation in der Einrichtung und eventuell drohende Versorgungsengpässe.
Bei einer Einzelfallprüfung könne das Gesundheitsamt außer dem Erlass eines Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbots auch ein Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person einleiten, führt das BMG weiter aus. All das liege im Ermessen des Amtes.
Die Gesundheitsämter fühlen sich überlastet
Trotz dieser Klarstellungen aus dem BMG sind für die Praxisinhaber und das Praxispersonal noch viele Fragen offen: Wer steht in der Verantwortung? Und was passiert, wenn die Gesundheitsämter dieser Aufgabe nicht nachkommen können?
Inzwischen wird aus immer mehr Gesundheitsämtern bekannt, dass sie überlastet sind und eine Einzelfallprüfung ihre Kapazitäten sprengt. So sagte die stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD), Elke Bruns-Philipps, gegenüber der „Rheinischen Post“, die Gesundheitsämter gingen momentan davon aus, dass im Schnitt bei fünf bis zehn Prozent der Beschäftigten kein eindeutiger Impf- oder Genesenennachweis vorliegt und eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen wird. Dies habe eine erhebliche Belastung mit der Prüfung jedes Einzelfalls zur Folge, was die Ämter nicht zeitnah bewältigen könnten. Das Verfahren bis zu einem Beschäftigungsverbot könne sich bei fehlenden Nachweisen hinziehen.
Auch der Landkreis Vorpommern-Greifswald räumte ein, mit den jetzigen coronabedingten Maßnahmen völlig ausgelastet zu sein. Die Impfpflicht könne das Amt deshalb nicht kontrollieren. Bekannt wurde weiter, dass der Landkreis Bautzen die berufsbezogene Impfpflicht ab Mitte März zunächst nicht umsetzen wollte. Der Landkreis habe die Sorge vieler Beschäftigter entkräften wollen, dass für sie am 16. März automatisch ein Beschäftigungsverbot gilt. Nach scharfer Kritik der sächsischen Regierung gab der Landkreis bekannt, dass die berufsbezogene Impfpflicht auch dort gelten werde, man halte aber eine Verschiebung für hilfreich.
Der Bundesverband der Zahnärztinnen und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BZÖG) sei nicht und werde auch nicht in Einzelfallprüfungen der Gesundheitsämter eingebunden, verdeutlichte der BZÖG-Vorsitzende Dr. Michael Schäfer auf Nachfrage der zm. Schäfer: „Die Gesundheitsämter haben allerorten weiterhin immens viel zu tun, und man muss die Frage stellen dürfen, ob diese mehr ordnungspolitische Regelung wirklich in die Gesundheitsämter gehört.“
Und weiter: „Gesundheitsämter haben dringlichere Aufgaben zum Beispiel in der Sozialpsychiatrie, der infektiologischen Bewältigung der Pandemie insgesamt sowie der Kinder- und Jugend(zahn-)gesundheit zu erfüllen und genau diese Tätigkeiten gehören nach Auffassung des BZÖG zu den Kernaufgaben eines Gesundheitsamtes und eben nicht die Überprüfung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Hier sollten dringlichst andere Strukturen und Wege gewählt werden.“
Bundeszahnärztekammer
Zur Impfpflicht in Zahnarztpraxen
Zum Thema Impfpflicht in Zahnarztpraxen hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) für die Zahnärzteschaft umfangreiche Informationen auf ihrer Webseite zusammengestellt. Zu arbeitsrechtlichen Aspekten heißt es etwa: „Der Gesetzgeber verbindet keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen mit dem Fall, dass bis zum Ablauf des 15. März 2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt worden ist. Erst wenn ein behördliches Tätigkeits- beziehungsweise Beschäftigungsverbot tatsächlich auch ausgesprochen worden ist, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen regelmäßige Folge.“
Und weiter: „In diesen Fällen entfällt dann regelmäßig der Vergütungsanspruch für die betroffenen Arbeitnehmenden. Ebenso ist dann regelmäßig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig.“
Die Aussagen der BZÄK decken sich mit denen des Bundesgesundheitsministeriums.
Alle Informationen (Stand 2. Februar 2022) finden Sie auf: www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/impfpflicht-in-der-zahnarztpraxis.html