Handelsgericht Wien

Urteil in Österreich gegen SmileDirectClub

Gerade Zähne kosten eben nicht nur drei Euro am Tag: Der gewerbliche Aligner-Anbieter bewarb Zahnkorrekturen mit einem Preis weit unter den tatsächlichen Kosten. Dem Handelsgericht (HG) Wien zufolge ist das eine irreführende Geschäftspraxis und somit rechtswidrig.

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die SmileDirectClub DEU GmbH verklagt, da das Unternehmen sein Aligner-Angebot mit niedrigeren Preisen als den tatsächlichen beworben hatte. Zudem wurden bei der Werbung für eine Ratenzahlung nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen angeführt, so fehlten Angaben zum Zinssatz und zum zahlenden Gesamtbetrag. Das Handelsgericht (HG) Wien gab der Unterlassungsklage des VKI statt.

Die SmileDirectClub DEU GmbH hatte auf Facebook und Instagram „Zahnkorrekturen“ durch per Post übersandte „Retainer-Schienen“ angeboten. Geworben wurde unter anderem mit:

„Gerade Zähne für nur 3 € am Tag“, „Kurze Behandlungsdauer von nur 4 bis 6 Monaten“.

Das Gericht führte dazu aus: „Die Ankündigung ist geeignet, Verbraucher zu täuschen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die sie sonst nicht getroffen hätten (§ 1, 2, UWG).“

Statt 500 Euro lagen die Kosten bei 1.650 euro

Die Verbraucher rechneten angesichts der Ankündigung der Werbung damit, dass sie 3 Euro pro Tag zu bezahlen hätten, was eine Gesamtbelastung von ungefähr 500 Euro ergibt. Der Gesamtpreis für das beworbene Produkt stand jedoch bereits im Vorhinein fest und betrug laut Website mindestens 1.650 Euro, bei einer Ratenzahlung ab 31 Euro pro Monat in 72 Raten erhöhte sich der Gesamtpreis gar auf über 2.200 Euro. „Das Angebot erscheint günstiger (3 Euro pro Tag für 4 bis 6 Monate) als es tatsächlich ist“, hielten die Richter fest.

Außerdem machte das Gericht Verstöße gegen das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) aus. So müssen in einer Werbung für eine Ratenzahlung wichtige Informationen, wie der effektive Jahreszinssatz oder der zu zahlenden Gesamtbetrag klar und auffallend angegeben werden, wenn mit einer konkreten Zahl – wie hier der täglichen Kosten – geworben wird. Diese Angaben fehlten in der Werbung der SmileDirectClub DEU GmbH. Es lag somit auch ein Verstoß gegen die Informationspflichten des Verbraucherkreditgesetzes vor.

Der VKI sei in der Vergangenheit bereits des Öfteren erfolgreich gegen Werbung für Zahnkorrekturen vorgegangen, bei denen sich die Firmen durch mangelnde Kostentransparenz negativ hervorgetan haben: „Dazu zählen etwa die Urban Technology GmbH („Dr Smile“), aber auch die Sunshine Smile GmbH („PlusDental“), die sich jeweils in gerichtlichen Vergleichen verpflichtet haben, bestimmte Werbungen mit mangelnden Informationen über die Kosten zu unterlassen. Auch das Ergebnis des aktuellen Verfahrens gegen SmileDirectClub DEU GmbH ist für Konsumentinnen und Konsumenten erfreulich“, sagte Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir werden auch in Zukunft unser Augenmerk weiter auf potenziell gesetzwidrige Bewerbungen von Zahnkorrekturen legen.“

Das sahen die Richter genauso: SmileDirectClub verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, die Geschäftspraxis ist wettbewerbswidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien

Az.: 30 Cg 20/21z

Urteil vom 17. September 2021

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