FFP2-Maskenpflicht nur für Patienten
Patientinnen und Patienten sowie Besucher einer Zahnarzt- oder Arztpraxis dürfen diese ab dem 1. Oktober nur betreten, wenn sie eine FFP2-Maske tragen. Das Praxispersonal wird in der Regelung des § 28b Absatz 1 Nr. 5 IfSG-Neu aber ausdrücklich nicht erwähnt. Die Maskenpflicht für die Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis wird sich aus der kommenden, ab dem 1. Oktober geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung ergeben. Diese war bis Redaktionsschluss jedoch noch nicht abschließend formuliert.
Ausnahmen für Besucher und Patienten
Laut Infektionsschutzgesetz sind von der FFP2-Maskenpflicht für Besucher und Patienten folgende Ausnahmen vorgesehen:
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutz- oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie deren Begleitpersonen.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gilt des Weiteren nicht, wenn die zahnmedizinische Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
Zahnarzt- und Arztpraxen werden verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die diese Maskenpflicht, ohne unter einen Ausnahmetatbestand zu fallen, nicht erfüllen, kann das Betreten der Praxis verweigert werden. Ein mögliches Betretungsverbot für maskenunwillige Patienten und Patientinnen ergibt sich damit jetzt direkt aus dem Infektionsschutzgesetz.
Maskenpflicht bei Patientennaher Tätigkeit
Für die Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis wird sich allerdings aus der kommenden Corona-Arbeitsschutzverordnung zumindest dann eine Pflicht ergeben, eine Maske zu tragen, wenn sie patientennah tätig werden, so die Bundeszahnärztekammer in einer Einschätzung. Die Rechtsgrundlage für die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist in § 18 ArbSchG angepasst worden, so dass voraussichtlich ab dem 1. Oktober eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten wird. Sofern, dem diesbezüglichen § 2 Abs. 3 des Entwurfs entsprechend, die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen. Diese Masken müssen die Beschäftigten dann tragen.
Über den aktuellen Stand sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte bei zm-online.de oder auf der Website der Bundeszahnärztekammer informieren.
Patientinnen und Patienten sowie Besucher einer Zahnarzt- oder Arztpraxis dürfen diese ab dem 1. Oktober nur betreten, wenn sie eine FFP2-Maske tragen. Das Praxispersonal wird in der Regelung des § 28b Absatz 1 Nr. 5 IfSG-Neu aber ausdrücklich nicht erwähnt. Die Maskenpflicht für die Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis wird sich aus der kommenden, ab dem 1. Oktober geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung ergeben. Diese war bis Redaktionsschluss jedoch noch nicht abschließend formuliert.
Ausnahmen für Besucher und Patienten
Laut Infektionsschutzgesetz sind von der FFP2-Maskenpflicht für Besucher und Patienten folgende Ausnahmen vorgesehen:
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutz- oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie deren Begleitpersonen.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gilt des Weiteren nicht, wenn die zahnmedizinische Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
Zahnarzt- und Arztpraxen werden verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die diese Maskenpflicht, ohne unter einen Ausnahmetatbestand zu fallen, nicht erfüllen, kann das Betreten der Praxis verweigert werden. Ein mögliches Betretungsverbot für maskenunwillige Patienten und Patientinnen ergibt sich damit jetzt direkt aus dem Infektionsschutzgesetz.
Maskenpflicht bei Patientennaher Tätigkeit
Für die Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis wird sich allerdings aus der kommenden Corona-Arbeitsschutzverordnung zumindest dann eine Pflicht ergeben, eine Maske zu tragen, wenn sie patientennah tätig werden, so die Bundeszahnärztekammer in einer Einschätzung. Die Rechtsgrundlage für die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist in § 18 ArbSchG angepasst worden, so dass voraussichtlich ab dem 1. Oktober eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten wird. Sofern, dem diesbezüglichen § 2 Abs. 3 des Entwurfs entsprechend, die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen. Diese Masken müssen die Beschäftigten dann tragen.
Über den aktuellen Stand sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte bei zm-online.de oder auf der Website der Bundeszahnärztekammer informieren.