Systematische Parodontitisbehandlung

Antiinfektiöse Therapie: Was ist delegierbar?

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Die führenden zahnärztlichen Standesorganisationen und wissenschaftlichen Fachgesellschaften haben in einem Positionspapier wichtige Fragen zur Delegationsfähigkeit von AIT-Leistungen beantwortet. Inwieweit diese Leistungen an qualifiziertes Prophylaxepersonal delegiert werden können, müssen Zahnärzte in jedem Patientenfall individuell entscheiden. Das Positionspapier benennt dafür die Kriterien.

Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxis zu gewährleisten, geben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) in einem gemeinsamen Positionspapier einen Überblick zu den Voraussetzungen der Delegation zahnärztlicher Leistungen allgemein und stellen den Rahmen dar, in dem eine Delegation von Leistungen der Antiinfektiösen Therapie (AIT) in der Zahnarztpraxis möglich ist und wann eine Delegationsentscheidung zurückgenommen werden muss oder ausgeschlossen ist.

An wen darf delegiert werden? 

Im Papier heißt es dazu: „Rechtliches Dürfen setzt stets auch fachliches Können voraus. Deshalb ist Voraussetzung einer Delegation eine entsprechende Qualifikation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Bei der Delegation von Teil-Tätigkeiten im Rahmen der PAR-Therapie kann insbesondere eine ZMP, ZMF bzw. DH eingesetzt werden, da diesen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Aufstiegsfortbildungen inhaltlich vermittelt werden. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt entscheidet am Ende darüber, was an dafür qualifizierte nichtzahnärztliche Mitarbeiter delegiert wird, denn er oder sie haftet bei deren möglichen Fehlern.“

Was darf delegiert werden?

„Der aus § 1 Abs. 5 und 6 ZHG abgeleitete Delegationsrahmen der BZÄK behält auch im Zusammenhang mit dem durch die S3-Leitlinie vorgegebenen Leistungsgeschehen unverändert Gültigkeit. Vereinfacht kann man formulieren: ‚Was vorher (unter den Bedingungen der bisherigen Bestimmungen) delegierbar war, ist auch künftig (unter den Bedingungen der neuen PAR-Richtlinie) delegierbar‘.“

Kriterien der Delegation

„Da eine AIT stets ein Arbeiten im Bereich einer parodontalen Wunde umfasst, sind an eine Delegationsentscheidung strenge Maßstäbe anzulegen. Die Delegationsfähigkeit der AIT orientiert sich deshalb am Schweregrad bzw. an der Komplexität der parodontalen Erkrankung (Staging). Komplexitätsfaktoren (u. a. Taschentiefen ≥ 6 mm, fortgeschrittene Furkationsbeteiligung) können eine Delegation der AIT jederzeit ausschließen. Gemäß ZHG richtet sich die Delegation danach, ob weiche und harte subgingivale Beläge ‚klinisch erreichbar‘ entfernt werden können. ‚Klinische Erreichbarkeit‘ wird neben der Taschentiefe maßgeblich von der Anatomie der subgingivalen Zahn(wurzel)oberflächen sowie der Lokalisation des Zahnes / der Zahnfläche beeinflusst. Natürlich spielt auch die klinische Erfahrung der zahnärztlichen Behandler bzw. der Fachkräfte eine wichtige Rolle.

Zudem können auch besondere individuelle Risiken eine Delegation im konkreten Einzelfall ausschließen. Patientenindividuelle Risiken in diesem Sinne können zum Beispiel medikamentös bedingte Blutungsrisiken sein. In all diesen Fällen ist es notwendig individuell abzuwägen, ob die (Teil-)Tätigkeit insgesamt der Zahnärztin oder dem Zahnarzt vorbehalten bleibt, um das Risiko zu beherrschen. Nur wenn die Risikoabwägung ergibt, dass alle Risiken beherrschbar sind, kommt eine Delegation allein an dafür entsprechend qualifiziertes Personal in Betracht.“

Das vollständige Positionspapier können Sie hier herunterladen:https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/position-ait.pdf

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