Bundeszahnärztekammer veröffentlicht Orientierungshilfe

So können Sie Privatleistungen in der PAR-Therapie analog berechnen

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat jetzt beispielhafte Abrechnungsempfehlungen erarbeitet und in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst.

Die Abrechnung von Leistungen nach der neuen PAR-Richtlinie, die an die wissenschaftliche S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ anknüpft, ist für gesetzlich versicherte Patienten bereits im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) verbindlich geregelt. Für die Abrechnung der Privatleistungen hatte die BZÄK im September 2021 die Stellungnahme „Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie ‚Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III‘“ veröffentlicht.

In der Praxis blieben jedoch viele Fragen offen, insbesondere weil zahlreiche aus der S3-Leitlinie heraus entwickelte Leistungen in der GOZ nicht enthalten sind. Angesichts dieses gebührenrechtlichen Problems hat die BZÄK nun beispielhafte Abrechnungsempfehlungen erarbeitet, die als Orientierungshilfe in der täglichen Praxis dienen können. Für die Abrechnung von Privatleistungen nach der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ empfiehlt die BZÄK die weitestgehende Anwendung analoger Leistungen.

Hier die Empfehlungen der BZÄK im Wortlaut:

Analoge Leistungen der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ Hinweise zur Anwendung des § 6 Abs. 1 GOZ

Die im Jahr 2020 von der European Federation of Periodontology (EFP) veröffentlichte S3-Leitlinie „Treatment of Stage I – III Periodontitis“ wurde von der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) an die Konditionen des deutschen Gesundheitswesens angepasst. Aufbauend auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der S3-Leitlinie erging im April 2021 im Bewertungsausschuss der Beschluss über die Neubeschreibung, Bewertung und Strukturierung der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das vom Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer erarbeitete Positionspapier „Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie ‚Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III‘“ transferiert das Leistungsgeschehen in das Regelwerk der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Da zahlreiche aus der S3-Leitlinie heraus entwickelte Leistungen in der Anlage 1 der GOZ nicht beschrieben sind, ist hinsichtlich dieser Leistungen eine analoge Berechnung auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich.

Aus grundsätzlichen Erwägungen macht die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Vorgabe hinsichtlich der jeweils zu einer analogen Berechnung heranzuziehenden Leistung.

Als Orientierungshilfe dient jedoch nachstehende Tabelle. Sie beziffert die Dotierung der gemäß den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) analog zu berechnenden Leistungen im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) der gesetzlichen Krankenversicherung und erläutert an einem unverbindlichen Beispiel die Auswahl einer geeigneten, d. h. nach den Maßstäben des § 6 Abs. 1 GOZ vergleichbaren Analoggebühr.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Thema bereits entschieden, dass die unter sozialversicherungsrechtlichen Konditionen gewährte Honorierung wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist (BVerfG Az.: 1 BvR 1437/02 vom 25.10.2004).

Die im BEMA zugestandene Honorierung stellt deshalb die Untergrenze dessen dar, was bei der privatzahnärztlichen Parodontitisbehandlung gemäß der S3-Leitlinie beansprucht werden kann.

Auf Grund der völligen Neuartigkeit der analog zu bewertenden und berechnenden Leistungen zur Parodontitisbehandlung, ist die Berücksichtigung des Kriteriums „Art“ nur stark eingeschränkt möglich.

In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei der Auswahl einer zur analogen Bewertung herangezogenen Leistung nicht vorrangig auf deren Gleichartigkeit abzustellen ist, sondern es bei der Analogberechnung darum gehe, den Zahnarzt leistungsgerecht zu honorieren (BGH Az.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003), ist diese Tatsache jedoch unschädlich.

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