Gebührenordnung für Zahnärzte

Die GOZ feiert ihren 35. Geburtstag

Die geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) stammt vom 22. Oktober 1987. Sie gilt jetzt also – im Wesentlichen unverändert – seit dreieinhalb Jahrzehnten. Dieser Geburtstag ist sicher kein Grund zum Feiern, aber ein guter Anlass zum Zurückblicken, Nachdenken und Handeln.

Rechtsverbindlich wurde die GOZ am 1. Januar 1988. Es gibt inzwischen also schon eine Generation von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht einmal geboren war. Und selbst älteren Kolleginnen und Kollegen wird es schwerfallen, sich an diese Zeit zu erinnern: 1988 wurde George H. W. Bush zum 41. Präsidenten der USA gewählt. Die Europäische Gemeinschaft (EG) und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) nahmen diplomatische Beziehungen auf. Und das „Gladbecker Geiseldrama“ hielt Deutschland in Atem. Alles Geschichte. Nicht aber die GOZ. Die Gebührenordnung für Zahnärzte und ihr Punktwert von 11 Pfennigen beziehungsweise 5,62421 Cent scheint für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt.

Die GOZ ist schlicht nicht mehr zeitgemäß

Dabei hat sich die Zahnmedizin in dieser Zeit kontinuierlich weiterentwickelt. Eine Vielzahl von Leistungen hat mit den damals bekannten und seinerzeit in der GOZ beschriebenen nichts mehr zu tun. Aktuelles Beispiel hierfür ist die neue Parodontitis-Behandlungsstrecke. Die PA in der GOZ hat mit dem modernen Leistungsgeschehen inhaltlich wie betriebswirtschaftlich nur noch die Überschrift gemein. Und es gibt inzwischen eine Vielzahl von Leistungen, die 1988 schlicht unbekannt waren oder allenfalls in den zahnmedizinischen Kinderschuhen steckten.

Dass der Katalog der analog zu berechnenden Leistungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) inzwischen 173 nicht in der GOZ beschriebene Leistungen erfasst, ist beredtes Beispiel für diese Entwicklung.

Selbst ohne die aktuell galoppierende Inflation sind die Verbraucherpreise in Deutschland seit 1988 um gut 70 Prozent gestiegen. Der Punktwert des § 5 Abs. 1 GOZ von 5,62421 Cent hätte daher 2021 nach dem in der amtlichen Begründung zur GOZ zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers bereits 9,561 Cent betragen müssen. Um es noch deutlicher zu machen: Eine durchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Leistung unter normalen Umständen müsste mit dem unveränderten, historischen Punktwert zum 3,9-fachen Steigerungssatz berechnet werden, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Also müssen wir selbst die Reserven Heben

Trotz dieser Tatsache hat der Verordnungsgeber – von der nur punktuellen und im Ergebnis halbherzigen Änderung in 2012 abgesehen – nichts unternommen. Der 35. Geburtstag der GOZ ist also wahrlich kein Grund zum Feiern. Das Jubiläum sollte aber Anlass sein, um selbst zu überprüfen, ob man die GOZ tatsächlich in all ihren Möglichkeiten anwendet und ob das Gebührenrecht noch Reserven bietet, die es zu heben gilt. Den Auftrag hierfür hat das Bundesverfassungsgericht der Zahnärzteschaft schon 2001 mit auf den Weg gegeben. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Anpassung des Punktwerts hatte das Gericht mit folgenden Worten nicht zur Entscheidung angenommen: „Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.“

Für die Änderung des Punktwerts fehlt der Zahnärzteschaft ein entsprechendes Werkzeug. Die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung hat sich der Verordnungsgeber – die Bundesregierung – vorbehalten. Dass er sich die Anpassung des Punktwerts zur Aufgabe macht, sie also der Privatautonomie entzieht, aber gleichzeitig jegliche Anpassung schlicht verweigert, dürfte inzwischen verfassungsrechtliche Dimensionen haben. Dem wird nachzugehen sein.

Die GOZ bietet dennoch drei Möglichkeiten, um dieser Untätigkeit des Verordnungsgebers zu begegnen: 

  • Die korrekte Bemessung des Steigerungssatzes, um Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände auch tatsächlich in der Rechnung zu berücksichtigen. 

  • Die Analogie, auch um wissenschaftlichen Fortschritt wirtschaftlich angemessen abzubilden. 

  • Und letztendlich die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe, um sich von Zwängen der GOZ zu befreien. 

Deshalb möchte der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK Sie ermuntern und aufrufen, diese Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ zu nutzen. Um Sie hierbei zu unterstützen hat die BZÄK neben dem GOZ-Kommentar eine ganze Reihe von Positionspapieren veröffentlicht, die in den zm in loser Reihenfolge vorgestellt werden. In dieser Ausgabe beginnen wir nachfolgend mit der Stellungnahme zum Steigerungssatz gemäß § 5 GOZ.

Das Studium dieser Handlungsempfehlungen und auch deren Umsetzung erfordert sicherlich etwas Zeit, aber, Sie werden sehen: Es lohnt sich. 

Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer:Ausschuss Gebührenrecht 
der Bundeszahnärztekammer:


Dr. Wolfgang Menke

Dr. Roland Kaden

Dr. Ursula Stegemann

Dr. Jan Wilz

Dr. Michael Striebe

Gebührenordnung für Zahnärzte

Keine Scheu beim Steigerungssatz gemäß § 5

 Kein anderer verkammerter Beruf muss für die Ermittlung seines Honorars auf eine derart antiquierte Gebührenordnung zurückgreifen wie die Zahnärzteschaft. Die Hoffnung, dass der Verordnungsgeber tätig wird, ist klein. Bis dahin gilt es, die vorhandenen Rahmenbedingungen zu nutzen, um ein halbwegs leistungsgerechtes Honorar zu erzielen. Wie man den Steigerungssatz nach § 5 der Gebührenordnung richtig anwendet, erfahren Sie hier in Kurzform.

Der in der GOZ vorgesehene Multiplikator kann zwar nicht mit einer Steigerung der Praxiskosten begründet werden, doch dort, wo er patientenbezogen möglich ist, sollte, nein, darf er kein Tabu sein.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat daher auf ihrer Website eine detaillierte Stellungnahme veröffentlicht, die klar macht: Es ist weder richtig, noch notwendig – sei es aus Bequemlichkeit, sei es aus falsch verstandenem Patienteninteresse –, auf die Ermittlung der richtigen, angemessenen Gebühr zu verzichten.

Die GOZ bestimmt, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühren zunächst nach dem einfachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes richtet. Der Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl einer Leistung mit dem aktuellen Punktwert von 5,62421 Cent multipliziert wird. Bei dem sich hier ergebenden Bruchteil eines Cents von 0,5 und mehr darf aufgerundet werden. Dieser Einfachsatz lässt sich per Steigerungsfaktor erhöhen.

Wie man die abstrakten Kriterien mit Leben füllt

§ 5 Absatz 2 legt fest, wie die individuell „richtige“ Höhe der Gebühr in dem Gebührenrahmen zu finden ist. Die Norm gibt dem Zahnarzt hierfür folgende Bemessungskriterien an die Hand: 

  • Schwierigkeit der einzelnen Leistung, 

  • Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie 

  • Umstände bei der Ausführung

Die Stellungnahme legt im Detail und unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung dar, wie Sie diese abstrakten Kriterien mit Leben füllen.

Das Kriterium der Schwierigkeit – auch Schwierigkeit des Krankheitsfalls (vgl. Abs. Satz 2) – bietet eine Möglichkeit, körperliche und geistige Belastungsaspekte bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Da die Berücksichtigung subjektiver Schwierigkeiten nicht unumstritten ist, empfiehlt es sich gleichwohl, die ursächlichen objektiven, zur subjektiven Schwierigkeit führenden Umstände in der Rechnung aufzuzeigen.

Das Kriterium „Umstände bei der Ausführung“ bildet einen Auffangtatbestand für einen besonderen Aufwand, der sich nicht in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand niederschlägt. Hierzu zählen insbesondere Verständigungsschwierigkeiten oder Behandlungen außerhalb der Praxis zum Beispiel im Zusammenhang mit Unfällen, aber durchaus auch andere Behandlungsumstände, die in der Person des Patienten beziehungsweise seinem aktuellen Zustand begründet sind. 

Die Bemessungskriterien sind gleichwertig

Die in § 5 Abs. 2 aufgeführten Bemessungskriterien „Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung“ stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dabei ist – etwa wenn mehrere Gesichtspunkte in die Bemessung einfließen – keine schematische Aufteilung der Kriterien erforderlich. Vielmehr hat die Zahnärztin oder der Zahnarzt in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren vorzunehmen und auf diese Weise in Ausübung des Ermessens die jeweilige Gebühr zu bestimmen.

Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Regelung gesteht dem Zahnarzt bei der Anwendung der Bemessungskriterien des Abs. 2 Satz 1 einen Entscheidungsspielraum zu, verpflichtet ihn aber gleichzeitig, diesen nicht willkürlich, sondern nach den Grundsätzen der Billigkeit auszuüben. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. 

René Krouský

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer / Justiziar der BundeszahnärztekammerStellungnahme zu § 5 GOZ

Artikelserie zur GOZ

Bei der GOZ geht es seit Jahren nicht voran, umso mehr gilt es, die verbliebenen Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Um Sie dabei zu unterstützen hat die BZÄK neben dem GOZ-Kommentar eine ganze Reihe von Positionspapieren veröffentlicht, die in den zm in loser Reihenfolge vorgestellt werden.

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