Das müssen Sie über die Umsatzsteuer wissen
Kaum ein Thema sorgt für mehr Abstimmungsbedarf zwischen Zahnarzt und Steuerberater als die Umsatzsteuer. Dabei sind Praxen mit Eigenlabor oder Cerec-Geräten zwangsläufig mit der Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, konfrontiert: Sie sind verpflichtet, auf die Einnahmen des Eigenlabors Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug steht es ihnen zu, die in den Lieferantenrechnungen für das Eigenlabor ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen – der sogenannte Vorsteuerabzug.
Welche Leistungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerpflichtig und welche nicht? Zahnärztliche Leistungen, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden, also einem therapeutischen Zweck dienen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Der Zahnarzt darf auf seinen Patientenrechnungen für diese Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen und muss auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das hat zur Folge, dass er aus Eingangsrechnungen, die im Zusammenhang mit seiner Heilbehandlung stehen, keine Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Das betrifft zum Beispiel alle Rechnungen für Praxismaterial, für Instandhaltungen von Praxisgeräten oder Behandlungseinheiten.
Die Herstellung von Zahnersatz im Eigenlabor oder mit einem Cerec ist hingegen umsatzsteuerpflichtig, auch wenn sie Teil der zahnärztlichen Tätigkeit ist. Darüber hinaus sind diese nicht medizinisch indizierten Leistungen des Zahnarztes umsatzsteuerpflichtig:
Verkauf von Prophylaxeartikeln
kosmetisches Bleaching
Zahnschmuck
Gutachten zum Zwecke der Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Gutachten für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Vortragstätigkeiten
PKW-Überlassung an Arbeitnehmer
Überlassung von Praxis,- und Operationsräumen, Ausstattung oder Personal an andere Zahnärzte
Für die genannten Leistungen müssen 7 Prozent für Prothetik-Leistungen des Eigenlabors oder 19 Prozent Umsatzsteuer für die anderen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ans Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig kann er aber aus den Eingangsrechnungen, die ihm im Zusammenhang mit diesen Leistungen gestellt wurden, die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Kurzer Exkurs in die Kleinunternehmerregelung: Diese Regelung besagt vereinfacht, dass man auf die Anwendung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerregelungen verzichten kann, sofern die Summe aller umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr weniger als 22.000 Euro und die Summe im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro betragen. Das betrifft in der Regel Praxen, die kein klassisches Eigenlabor haben, sondern lediglich geringfügige zahntechnische Chairside-Leistungen erbringen.
Varianten bei der Vorsteuer
Es gibt drei Varianten, die bei der Beurteilung von Umsatzsteuer und Vorsteuer zu unterscheiden sind:
Variante a) Der Zahnarzt zahlt Rechnungen im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen = Er kann die in diesen Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Ein Beispiel: Der Zahnarzt kauft Füllmaterial für konservierende Leistungen ein. Aus diesen Rechnungen kann er keine Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen, weil die Behandlung selbst umsatzsteuerfrei ist.Variante b) Der Zahnarzt zahlt Rechnungen im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen (Eigenlabor-)Leistungen = Er kann die in diesen Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Ein Beispiel: Der Zahnarzt kauft Labormaterial zur Herstellung von Zahnersatz ein. Die Herstellung von Zahnersatz ist mit 7 Prozent umsatzsteuerpflichtig. Aus den Eingangsrechnungen kann der Zahnarzt sich die enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Umsatzsteuer in diesen Eingangsrechnungen oftmals 19 Prozent beträgt.
Wichtig: Das Einsetzen eines Implantates ist Teil der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung. Der Einkauf des Implantats wird 1:1 inklusive Mehrwertsteuer an den Patienten weiter belastet und aus der Eingangsrechnung kann der Zahnarzt keine Vorsteuer geltend machen.Variante c) Der Zahnarzt zahlt Rechnungen im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen und umsatzsteuerpflichtigen (Eigenlabor-)Leistungen = Er kann die in diesen Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuer teilweise als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Ein Beispiel: Es fallen Stromkosten für die Praxis- und Laborräume an. Der Strom wird in diesem Fall teilweise für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen und für umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Eigenlabors bezogen. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann teilweise als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Bei der Variante c) handelt es sich um sogenannte „Mischumsätze“. Für die meisten Mischumsätze ist das Verhältnis zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen die geeignetste Methode zur Aufteilung. Zur Ermittlung wird der umsatzsteuerpflichtige Umsatz des Eigenlabors ins Verhältnis zum Gesamtumsatz gesetzt. Sollte der Gesamtumsatz einer Praxis zum Beispiel 400.000 Euro betragen und der umsatzsteuerpflichtige Umsatz aus dem Eigenlabor davon 100.000 Euro ausmachen, dann beträgt der umsatzsteuerpflichtige Anteil am Gesamtumsatz 25 Prozent.
Umsetzung im Praxisalltag
Die Unterscheidung zwischen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Leistungen liefert die Praxis- und Laborsoftware. Aus deren monatlichen Auswertungen lassen sich die verschiedenen Leistungen filtern. Anhand dieser Auswertungen ist der Steuerberater in der Lage, die richtige Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen und auch das Verhältnis der Mischumsätze zu errechnen.
Gewisse Leistungen, etwa kosmetisches Bleaching, sind eventuell nicht als umsatzsteuerpflichtig in der Praxissoftware hinterlegt. Hier sollten dem Steuerberater unbedingt Proberechnungen zur Überprüfung auf deren Richtigkeit vorgelegt werden. Um sicher zu gehen, dass auch alle Leistungen umsatzsteuerlich richtig erfasst wurden, sollten Sie ihm in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch zum Jahresende, die kumulierten Jahreswerte der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus der Praxis- und Laborsoftware überlassen. Dann kann er diese mit den bisher erfassten Umsätzen „verproben“.
Nachdem der Steuerberater mithilfe der oben genannten Maßnahmen nun alle notwendigen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätze ordnungsgemäß verbuchen kann, ist es in einem nächsten Schritt wichtig, dass er auch weiß, welche bezahlten Eingangsrechnungen den verschiedenen zahnärztlichen Tätigkeitsfeldern zuzuordnen sind. Hier bietet es sich an, dass der Zahnarzt auf den Rechnungen vermerkt, ob es sich um eine Rechnung für die Praxis („P“), für das Labor („L“) oder für Mischumsätze („M“) handelt. Diese Variante erfordert Disziplin und ist oft auch aufwendig.
Einfacher ist es, der Zahnarzt lässt bei seinen Lieferanten verschiedene Kundennummern beziehungsweise Lieferadressen anlegen. Alles, was die Praxis betrifft, wird dann an die Adresse „Praxis Dr. Musterzahn“ geliefert und alles, was das Labor betrifft, wird an die Adresse „Labor Dr. Musterzahn“ geliefert. Der Steuerberater kann dann bei der monatlichen Finanzbuchhaltung mühelos anhand der Rechnung erkennen, ob aus dieser Eingangsrechnungen Vorsteuer geltend gemacht werden kann oder nicht. Auch verschiedene Kundennummern helfen dieses Problem zu lösen.
Für eine fehlerfreie Umsetzung der Methodik bedarf es selbstverständlich einer Einweisung derjenigen Mitarbeiter, die für den Materialeinkauf in der Praxis mitverantwortlich sind.
Fazit
Auf den ersten Blick ist die Umsatzsteuerpflicht für den Zahnarzt aufwendig und sorgt für Unsicherheiten in der Umsetzung. Bei genauerer Betrachtung entstehen durch die Umsatzsteuerpflicht jedoch Chancen, die gezahlte Vorsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt wiederzuholen. Bei größeren Investitionen kann es sogar vorkommen, dass der Anspruch auf Auszahlung von Vorsteuer zunächst höher ist als die Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer, Stichwort: Anschaffung eines Cerec-Geräts.
Für einen mühelosen Arbeitsablauf sollte der Zahnarzt sich frühzeitig und regelmäßig mit dem Steuerberater abstimmen, da letzterer viele Leistungen nicht einordnen kann und auf Hilfe angewiesen ist. Eine Abstimmung hinsichtlich der Praxis- und Laborsoftware ist genauso wichtig wie eine Überprüfung der Tätigkeitsfelder auf umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerbare Umsätze. Nur so kann gewährleistet werden, dass jeder Euro Vorsteuer vom Finanzamt zurückgeholt wird.