kununu widerspricht Gericht – und gibt keine Klarnamen raus
Am 8. Februar hatte das Oberlandesgericht Hamburg in einem konkreten Fall besonders scharfer Kritik auf dem Portal entschieden, dass ein Arbeitgeberbewertungsportal verpflichtet ist, dem bewerteten Unternehmen den Klarnamen des Verfassers der Bewertung mitzuteilen. Arbeitsrechtler wie Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) sehen darin einen Präzedenzfall. Die Botschaft: Wer Arbeitgeber zu schlecht bewertet, bleibt nicht länger anonym (zm berichtete). Dem widerspricht der Branchenprimus der Arbeitgeberbewertungsportale.
„Bei der Entscheidung des OLG Hamburg handelt es sich lediglich um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das heißt, dass diese Entscheidung im Eilverfahren erlassen worden ist“, teilt kununu in seiner mit. Die Entscheidung steht nach Meinung des Portalbetreibers „in einem klaren Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes“. kununu werde diese Entscheidung daher im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens – „das einzig dazu geeignet ist, rechtsverbindliche und endgültige Entscheidungen zu erwirken“ – überprüfen lassen.
Wir stellen klar, dass wir weiterhin die Identität unserer Nutzer schützen werden und uns aufgrund dieser Entscheidung nicht dazu verpflichtet sehen, die Klarnamen unserer Nutzer herauszugeben.
Nina Zimmermann (CEO kununu)
Das OLG Hamburg sei offenbar der Auffassung, dass ein anonymisierter Tätigkeitsnachweis der Nutzer nicht ausreiche, um der Pflicht des Nachweises eines tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisses im Falle einer Beschwerde des Arbeitgebers nachzukommen. „Dieser Auffassung stehen jedoch die klaren Vorgaben der BGH-Rechtsprechung entgegen“, betont kununu. So habe der BGH mehrfach betont, dass die Abgabe anonymisierter Bewertungen in Bewertungsportalen wie kununu gesetzlich anerkannt ist. „Insbesondere geht der BGH davon aus, dass Bewertungsportale wie kununu auf die Beschwerde eines Bewerteten hin die vom Nutzer übermittelten Unterlagen auch in anonymisierter Form weiterleiten darf.“
„Die Betreiber sind zur Wahrung der Anonymität gesetzlich verpflichtet“
Für einen ausreichenden Nachweis eines tatsächlich bestehenden geschäftlichen Kontakts zwischen dem Bewerter und Bewerteten reiche es nach Auffassung des BGH also aus, geschwärzte Unterlagen weiterzuleiten, ohne dass der Klarname des Bewerters herausgegeben werden muss. kununu verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Betreiber eines Bewertungsportals nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gesetzlich dazu verpflichtet, die Wahrung der Anonymität ihrer Nutzer zu gewährleisten. Der BGH habe zudem „mehrfach klargestellt, dass anonyme Bewertungen rechtlich zulässig sind. Diese Rechtsprechung beachtet das OLG Hamburg offenbar nicht.“
kununu sehe sich darum „auch im Lichte dieser Rechtsprechung“ weiterhin verpflichtet, die Anonymität seiner Nutzer zu gewährleisten, lautet das Fazit. „Aufgrund dieser nur vorläufigen und nicht höchstinstanzlichen Entscheidung des OLG Hamburg, sehen wir daher keine Veranlassung zur Einführung einer Klarnamenpflicht oder zur Herausgabe solcher im Rahmen der Überprüfung einer Bewertung.“
kununu ist ein Tochterunternehmen des Hamburger Unternehmens NEW WORK SE (ehemals Xing) und nach eigenen Angaben mit mehr als zehn Millionen „Workplace Insights in Form von Arbeitgeber-Bewertungen, Gehaltsangaben und Einschätzungen der Unternehmenskultur die führende Arbeitgeber-Bewertungsplattform im deutschsprachigen Raum“. Mitbewerber sind Portale wie meinchef.de, glassdoor.de, indeed.com oder jobvoting.de – von ihnen hat sich keiner zu dem Urteil des OLG Hamburg geäußert.