So soll es beim Thema Poolärzte weitergehen
Zur Vorgeschichte: Die Deutsche Rentenversicherung und deutsche Sozialgerichte hatten in der Vergangenheit in Einzelfallentscheidungen wiederholt klargestellt, dass Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sozialversicherungspflichtig sind. Im Oktober 2023 hatte zum Beispiel das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel geurteilt, dass das bei Pool-Zahnärztinnen und -Zahnärzten im Notdienst der Fall ist, wenn sie mit der Ausstattung der KZV arbeiten und nach Stundensätzen vergütet werden.
Mit Blick auf solche Urteile befürchteten Berufsverbände, „dass zukünftig nicht mehr genug Poolärztinnen und -ärzte zur freiwilligen Übernahme von vertragsärztlichen Notdiensten bereit sein werden, wenn sie dort nicht selbstständig tätig sein können“, heißt es in dem dreiseitigen Papier, auf das sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung geeinigt haben.
Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit sowohl bei Vertragsärztinnen und -ärzten als auch bei Poolärztinnen und -ärzten im Notdienst eine selbstständige Tätigkeit vorliegt:
Erstens: Die Ärztinnen und Ärzte rechnen – wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis – die von ihnen erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
Zweitens: Für die Nutzung der von den KVen für den Notdienst gestellten Räume, Personal und Sachmittel ist ein nicht notwendig kostendeckendes, aber auch nicht nur symbolisches und nicht umsatzbezogenes Nutzungsentgelt zu zahlen. Das wird auch dann fällig, wenn keine oder nur wenige Versicherte behandelt wurden.
Die Ärztinnen und Ärzte müssen den vertragsärztlichen Notdienst nicht selbst erbringen, sondern können sich von einer entsprechend qualifizierten Fachkraft vertreten lassen. Diese Vertretung kann dabei auch von der KV oder sonstigen Dritten vermittelt werden.
Ob die KVen dem Notdienst eine Sicherstellungspauschale zahlen, soll für die Bewertung des Erwerbsstatus „ohne Relevanz“ sein.
Gilt das analog für Zahnärzte?
Und was ist mit dem zahnärztlichen Notdienst? Auf Anfrage teilte das BMG mit: „Die anhand des Urteils herausgearbeiteten Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst sind auch auf den vertragszahnärztlichen Notdienst anwendbar, wenn die zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ihren vertragszahnärztlichen Notdienst entsprechend ausgestalten.“