Parodontitisbehandlung erfordert richtlinienkonforme Dokumentation
Danach war aber auch nach der alten Richtlinie nicht zwingend ein aktuelles Röntgenbild erforderlich – vorausgesetzt, die Dokumentation macht die Gründe deutlich.
Daran fehlte es im Fall des klagenden Zahnarztes aus Hessen. Er hatte im Quartal II/2021 – und damit noch vor Inkrafttreten der neuen PAR-Richtlinie – eine Parodontitisbehandlung abgerechnet. Die Prüfungsstelle beanstandete fehlende aktuelle Röntgenbilder und kürzte das Honorar um 347,30 Euro. Der Zahnarzt argumentierte, er habe mit Blick auf den Strahlenschutz auf die Röntgenaufnahmen verzichtet. Medizinisch seien diese verzichtbar gewesen und die Parodontitistherapie sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Dies ließ das Sozialgericht Marburg nicht gelten. Die alte PAR-Richtlinie habe „aktuelle (in der Regel nicht älter als sechs Monate)“ Röntgenaufnahmen verlangt. Dabei sei die Richtlinie als untergesetzliche Norm für die Zahnärzte verbindlich.
„Die Einhaltung der Behandlungsrichtlinien sind Voraussetzung einer wirtschaftlichen Parodontitisbehandlung. Ein Vertragszahnarzt hat die Dokumentation so zu führen, dass die erbrachten Leistungen für einen Zahnarzt nachvollziehbar sind. Aus ihnen muss auch die Einhaltung der Behandlungsrichtlinien hervorgehen“, heißt es in dem Marburger Urteil.
Maßgeblich ist immer die im Abrechnungszeitraum geltende Richtlinie
Zur Begründung erklärten die Richter, dass die Prüfgremien in der Regel von der Richtigkeit der Dokumentation auszugehen haben. Damit beruhe die Abrechnung im Wesentlichen auf den Angaben des Vertragszahnarztes. „Im Umkehrschluss muss sich dieser aber an seiner eigenen Dokumentation festhalten lassen und ist ihm der Einwand, er habe die Leistungen, zu deren Dokumentation er verpflichtet ist, zwar nicht dokumentiert, aber dennoch erbracht, abgeschnitten.“
Hier lägen keine aktuellen Röntgenbilder vor, und der Zahnarzt habe dies in seiner Dokumentation nicht begründet.
Nach der neuen PAR-Richtlinie sind Röntgenaufnahmen nur noch „in Abhängigkeit von der rechtfertigenden Indikation“ erforderlich (§ 3 Abs. 2). Das Argument des Zahnarztes, wegen des Strahlenschutzes sei dies als „Stand der medizinischen Erkenntnisse“ heranzuziehen, akzeptierte das Sozialgericht nicht. Maßgeblich sei immer die im Abrechnungszeitraum geltende Richtlinie. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss sei das Problem der Strahlenbelastung auch bei Verabschiedung der alten Richtlinie sicherlich bekannt und bewusst gewesen.
Sozialgericht Marburg
Az.: S 12 KA 218/23
Urteil vom 12. Juni 2024