Markenrecht

Wenn der Praxisname zum Problem wird

Eine markenrechtliche Abmahnung sollte in jedem Fall ernst genommen werden, sagt Norman Buse, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er erklärt, wie betroffene Praxisinhaber vorgehen sollten, wenn sie angeschrieben werden und wie man eine Marke prüfen kann.

Da für eine Reaktion, insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der Regel nur kurze Fristen von ein bis zwei Wochen gesetzt werden, rät Buse, Partner bei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte, direkt Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen: „Hier ist ein Spezialist gefragt. Der richtige Ansprechpartner ist in Fällen des Markenrechts ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder auch ein Patentanwalt.“

Weil die Streitwerte im Markenrecht hoch sind, drohen schnell empfindliche Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren für den Fall, dass man den Kopf in den Sand steckt und die Abmahnung auszusitzen versucht. So entstehen zum Beispiel in einem gerichtlichen Verfahren allein in der ersten Instanz schnell Prozesskosten in Höhe von circa 10.000 Euro, die man als Verlierer des Prozesses zu tragen hat. Dazu kommen noch Schadensersatzforderungen, warnt er.

„Am meisten ärgert mich die Masche dahinter“

Mitte Juli erreichte Dr. Nicole Chmurzinski in ihrer Praxis in Berlin-Marzahn das Schreiben einer Anwaltskanzlei, unterzeichnet von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Sie solle ihren Praxisnamen „MundART“ entweder aufgeben, also eine Unterlassung unterschreiben, oder ab jetzt und rückwirkend für die zehn Jahre, in denen sie ihre Praxis bereits so nennt, Lizenzgebühren bezahlen. Eine Zahnärztin aus Ratingen bei Düsseldorf habe das Markenrecht darauf erhoben.

Erst dachte Chmurzinski an einen Fake: „Wieso verlangt eine Kollegin am anderen Ende von Deutschland auf einmal, dass ich meinen Namen nicht mehr führen darf? Ich praktiziere nicht in derselben Region und stelle keine Konkurrenz dar, mache meine Kieferorthopädie in einem eher strukturschwachen Bezirk am Berliner Stadtrand.“ Sie kontaktierte einen Anwalt für Patentrecht und bat um Prüfung der Rechtmäßigkeit. Dieser bestätigte ihr zügig, dass der Fall und das Vorgehen rechtens sind. „Dumm gelaufen“, sagt Chmurzinski. Um sich weiter auf die Arbeit am Patienten konzentrieren zu können, übertrug sie ihm die anwaltliche Vertretung.

Es gab zwei Möglichkeiten – einwilligen oder den Namen ändern

Reichlich unkollegial findet die Zahnärztin für Kieferorthopädie das Vorgehen, das sich nach kurzer Online-Recherche als strategisch herausstellt. Zehn weitere Praxen, die „Mundart“ heißen, wurden seit Jahresbeginn von der beauftragten Anwaltskanzlei abgemahnt – unabhängig davon, wie sie in der Wort-Bild-Marke erscheinen und sich etwa in der Groß- und Kleinschreibung unterscheiden. „Für mich sieht das schlicht nach Bereicherung aus, da niemand zu Schaden kommt, nur weil er seine Praxis auch 'Mundart' nennt“, findet Chmurzinski.

Damals hatte sie den Namen gewählt, weil ihr eigener Nachname vielen Patienten in der korrekten Aussprache schwerfällt. Nein, sie habe bei der Namenswahl nicht ins Register beim Patentamt geschaut. „Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, weiß sie heute und ließ sich auf den Vertrag ein, bezahlt die jährliche Lizenzgebühr und auch die Strafe. Für die letzten Berufsjahre wollte die 62-Jährige nicht noch einmal den Aufwand betreiben, alles umzubenennen – von der Praxiswebsite, über das Logo auf der Praxiskleidung bis zum Briefkopf auf dem Papier. Sie stellte Aufwand und Kosten der Lizenzgebühr gegenüber und entschied sich gemeinsam mit ihrem Anwalt dafür, den – nun kostspieligen – Namen zu behalten. Zumal gerade Anfang des Jahres ihre Website für 12.000 Euro erneuert worden war.

Insgesamt hat sie bislang 4.400 Euro bezahlt, die Lizenzgebühr fällt jährlich an. „Das Geld ist in jedem Fall verloren. Am meisten ärgert mich aber die Masche dahinter“, sagt sie. Daher möchte sie vor allem junge Kolleginnen und Kollegen in der Gründungsphase warnen, die Namenswahl zu naiv anzugehen. Die Zahnärztin selbst war falsch beraten worden. „Meine Beraterin meinte damals, der Name sei kein Problem. Ich habe das geglaubt und es nicht als meinen Job angesehen, das nachzuprüfen. Das war im Nachhinein reichlich naiv."

Dr. Nicole Chmurzinski führt ihre Praxis in Berlin-Marzahn und beschäftigt fünf bis sechs Mitarbeiter – vom Azubi bis zum Techniker. Die Praxis hat 120 Quadratmeter mit drei Behandlungsstühlen. Nachdem sie die Abmahnung erhielt, suchte sie im Internet nach weiteren Praxen mit dem Namen. Sie griff zum Hörer und kontaktierte die Kolleginnen und Kollegen. So entstand ein kleines Netzwerk, das sich über eine WhatsApp-Gruppe austauscht.

Nie einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben

„Auch die ungeprüfte Abgabe der in der Abmahnung geforderten beigefügten Unterlassungserklärung ist keine gute Idee. Durch diese Erklärung kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, in dem für den Fall eines Verstoßes gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe fällig wird“, erklärt der Fachanwalt. Das Problem sei, dass der juristische Laie die Pflichten aus einem solchen Vertrag nicht in Gänze überblickt. Schnell drohe dann eine Strafzahlung und eine weitere Abmahnung, so dass auch in einer solchen Konstellation mehrere tausend Euro anfallen können.

Was sollten angehende Praxisgründer oder Praxisübernehmer, die einen Namen auswählen, also im Vorfeld beachten? „Sofern ein Gründer seine Zahnarztpraxis nicht nach seinem Vor- und Zunamen benennen will, sollte in jedem Fall eine professionelle Markenrecherche vorgenommen werden“, so Buse. Auch hierfür sind spezialisierte Rechtsanwälte die erste Adresse.

„Ich dachte, lieber gehe ich in Ersatzhaft, als zu zahlen“

Auch Sandra Streng, die mit ihrem Partner zusammen eine kieferorthopädische Praxis in Miltenberg im Odenwald betreibt, flatterte Anfang des Jahres eine Abmahnung ins Haus. Seit Eintragung ihrer Marke „MundArt“ ins Markenregister waren bis dato 9,5 Jahre vergangen. „Die Gegenseite forderte den sofortigen Verzicht meiner Marke, obwohl ich im Markenregister mit einer Wort-Bild-Marke eingetragen bin?“, wunderte sich Streng, 300 Kilometer entfernt von der Klägerin. Sie recherchierte und fand heraus, dass die abmahnende Kollegin die Praxis Ende 2023 übernommen und damit auch den Namen mit erworben hatte. „Kurze Zeit nach der Praxisübernahme hat sie mit den Abmahnwellen in ganz Deutschland begonnen“, berichtet die Fachzahnärztin für Kieferorthopädie.

Ihr Anwalt prüfte das Schreiben und befand zunächst, die Markenrechtlichen Ansprüche der Gegenseite seien verwirkt. Des Weiteren sei die Kollegin der Markenbeobachtungspflicht nicht nachgekommen. „Die Kennzeichnungskraft der Marke ist nicht gegeben“, zitiert Streng aus dem Brief und legte deshalb gegen die Abmahnung Widerspruch ein. „Zudem leuchtete mir das Vorgehen der Gegenseite nicht ein. Ich war ja schon so lange am Markt und registriert."

Die Gegenseite verlangte daraufhin Einsicht in die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation ihrer Praxis, um anhand dessen den Lizenzschaden ermitteln zu können. Mindestens zwei Prozent des Einkommens können hier geltend gemacht werden. „Zum Zeitpunkt, als ich meinen Namen auf 'MundArt' festgelegt hatte, bin ich in die Praxis von meinem Mann eingestiegen. Aus einer Einzel- wurde eine Mehrbehandlerpraxis mit einem angestellten Zahnarzt. Wir zogen von einer kleinen Praxis in ein großes Ärztehaus. Dass die dann gestiegenen Umsätze nicht auf die Namensänderung, sondern auf die Expansion zurückzuführen sind, wurde nicht berücksichtigt“, berichtet Streng.

Sie war nicht bereit, ihre Einkünfte offenzulegen, hatte von Praxen gehört, dass eine monatliche Lizenzgebühr von 1.000 bis 3.000 Euro fällig werde und diese zudem rückwirkend bezahlt werden müsse. „Bei zehn Jahren rückwirkender Zahlungen hätte ich gar nicht mehr das Geld aufbringen können, da ich mit der Anteilsveräußerung meines Mannes eine große Schuldensumme aufgenommen habe, die ich nicht weiter erhöhen konnte. Ich überlegte mir wirklich ernsthaft, in diesem Worst-Case-Szenario lieber in Ersatzhaft zu gehen und ein Buch zu schreiben, als diesem Menschen irgendwas zu zahlen."

Kurze Zeit später erreichte sie im laufenden Praxisbetrieb eine einstweilige Verfügung per Gerichtsdiener. „Das passierte vor den Augen der Patienten, was in einem kleinen Ort wie meinem äußert geschäftsschädigend ist“, empört sich Streng. Darin ordnete das Gericht – ohne sie vorher anzuhören – an, dass sie mit sofortiger Wirkung auf den Namen verzichten und die Verzichtserklärung unterschreiben soll. „Das bedeutetet, dass das ganze Corporate Design geändert werden muss: neue Anmeldung, neue Schilder, neue Homepage und so weiter." Diese Kosten beliefen sich schnell auf 30.000 Euro.

Erneut legte sie Widerspruch ein. „Ich ging immer noch davon aus, dass ich Recht bekommen würde, da meine Marke ganz anders aussieht. Außerdem gibt es mehr als 20 Praxen in Deutschland namens Mundart. Die Klägerin war nicht ihrer Markenaufsichtspflicht nachgekommen und ich habe keinen Schaden für sie verursacht. Ich betreue nur rein kieferorthopädische Fälle. Die Gegenseite macht Implantate." Es kam zur Gerichtsverhandlung. Streng verlor. Nachvollziehen kann sie das bis heute nicht.

Doch dann erhielt sie die Diagnose „Hirntumor“. „Eine Berufung war für mich unter diesen Umständen obsolet. Ich hatte damals keine Lust, mir vom Krankenbett aus weitere Einlassungen durchzulesen. Schlussendlich habe ich dieses ungerechte Urteil akzeptiert“, erklärt Streng. Ihr Gesamtschaden beläuft sich auf 50.000 Euro.

Streng und ihr Partner betreiben eine große Gemeinschaftspraxis mit acht Behandlungsstühlen in Miltenberg, zu der 20 Mitarbeiter und drei Behandler gehören. Nach der Klage änderten sie den Praxisnamen in „orthovision kfo“.

„Im ersten Schritt können Zahnärzte zuvor aber schon einmal den gewünschten Namen im Register des deutschen Patent- und Markenamts eingeben oder googeln“, erklärt er. „Wenn es eine identische eingetragene Marke im gleichen oder in einem ähnlichen Dienstleistungsbereich gibt, scheidet eine Benutzung aus. Falls nicht, wäre im nächsten Schritt eine Recherche nach ähnlichen und nicht eingetragenen geschäftlichen Bezeichnungen vorzunehmen." Erst wenn es keine Kollisionen gibt, kann der Praxisname mit ruhigem Gewissen benutzt werden. Da die Registereintragungen aber nicht immer auf Anhieb erkennbar werden, ist die Prüfung durch spezialisierte Juristen die sicherste Herangehensweise.

Kritisch wird es, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht

Warum manche Namen geschützt sind, andere wiederum nicht, erklärt Buse so: „Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Namen oder Bezeichnungen markenrechtlichen Schutz erlangen. Die klassische Marke beziehungsweise diejenige, die den meisten bekannt ist, entsteht durch eine Eintragung. Hierbei gibt es Wort- und Bild-Marken, die beim deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Markenamt angemeldet und eingetragen werden. Daneben gibt es aber auch nicht eingetragene Marken, die sogenannten geschäftlichen Bezeichnungen, die durch eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr entstehen. Die Konsequenz daraus ist, dass ein Praxisinhaber auch dann Markenschutz haben kann, wenn er unter seinem Praxisnamen im geschäftlichen Verkehr auftritt, obwohl er keine Marke registriert hat. Im Unterschied zur angemeldeten Marke bezieht sich der Markenschutz dann allerdings nur auf den räumlich-relevanten Schutzbereich, in dem die Praxis Patienten behandelt.“

„Ist ein solches Vorgehen fair?“

Auch Karolina Pichlmeier, Zahnärztin aus Buchbach in Bayern, wurde Anfang des Jahres im Rahmen der ersten Klagewelle angeschrieben. „Ich dachte zuerst, das sei ein Scherz! Wer lässt denn seine Kollegen von einem Anwalt wegen ihres Namens zur Kasse bitten? Ich hatte keinerlei Kontakt zu der Frau am anderen Ende der Republik und wusste erst einmal nicht, wie ich auf die Forderung reagieren sollte. Sollte ich dort anrufen? Oder zurückschreiben?“, erzählt sie von ihrem ersten Schrecken.

Sie entschied sich, selbst einen Fachanwalt für Patentrecht zu kontaktieren und bat ihn um eine Einschätzung der Kosten – „und vor allem auch der Chancen, meinen Praxisnamen ohne Bezahlung behalten zu können“. So ein Fall wird nicht von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt. „Er sagte mir umgehend, die Chancen stünden schlecht, man müsse bezahlen, was verlangt wird“, berichtet sie. Darum unterzeichnete sie die Unterlassungserklärung. Der Rat des Anwalts begründete sich auch auf der einstweiligen Verfügung, die ihre Kollegin Streng inzwischen erhalten hatte.

Die früheren Praxisbetreiber in Ratingen hatten die Marke bereits vor vielen Jahren eintragen lassen, doch bislang wurden keine Lizenz- oder Unterlassungsansprüche erhoben. Mit der Praxisübergabe ging auch der Eintrag ins Markenregister auf die Nachfolgerin über. Das lange Bestehen der Eintragung werteten die Richter in diesem Fall wohl zugunsten der Klagenden.

„Es war für mich zunächst unbegreiflich. Dieser Name, den ich nun seit mehr als fünf Jahren nutze, sah als Wort-Bild-Marke komplett anders aus. Außerdem befindet sich meine Praxis meilenweit entfernt von der Praxis der Klägerin in NRW. Es gab also weder optisch noch geografisch die Befürchtung, wir könnten verwechselt werden und Patienten in die Praxis der anderen hineinstolpern." Aber: Die Kennzeichenkraft der Marke „Mundart“ ist sehr groß. Das Wort ist nicht geschützt, aber die Wort-Bild-Marke. „Man fragt sich, wie soll das dann aussehen? Wo ist die Grenze der gestalterischen Freiheit?“ Die Rechtsexperten bestätigen, dass solche Streitfälle komplex und unübersichtlich sein können. Für die Zahnärztin bleibt die Rechtslage unverständlich: „Warum muss der Kläger nicht zumindest nachweisen, dass er einen Schaden aus dieser Situation hat?“

Sie hat auf Anraten ihres Anwalts letztlich aufgegeben und den Namen geändert. „Das habe ich getan, weil ich allein in der Praxis bin, zwei Kinder habe und keine Zeit, mich mit einem Rechtsstreit zu beschäftigten“, erklärt sie ihre Situation. Dennoch ärgert sie sich und findet den Fall unfair. „Ich hätte wirklich gerne vor Gericht gefragt: 'Sie haben zwar offiziell gewonnen, aber können Sie jetzt ruhig schlafen?' Oder an den Richter: 'Finden Sie ein solches Vorgehen fair?'“

Ihre Kosten beliefen sich am Ende auf rund 10.000 Euro. „Für kleinere Unternehmen oder Praxen kann so etwas sehr belastend sein. Und meiner Meinung nach macht man so etwas auch einfach nicht unter Kollegen“, schließt Pichlmeier. „Ganz zu schweigen von den Dingen, die ich entsorgen musste – Papier, Visitenkarten, Rezepte & Co."

Zurück zum Namen: „Die Praxis ist nun unter dem Namen „Zahnmedizin Buchbach“ zu finden.

Karolina Pichlmeier ist Einzelbehandlerin mit sechs Angestellten bei drei Behandlungsräumen auf 150 qm.

Wichtig ist, dass der Praxisname unterscheidungs- beziehungsweise kennzeichnungskräftig ist. Rein beschreibende Zeichen, etwa Logos, können zwar verwendet werden, vermitteln aber keinen Schutz vor Nachahmung. Das bedeutet, dass die Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.

„Die Unterschiede müssen also groß genug sein. Auch spielt es dann keine Rolle, ob ein räumlicher Abstand zwischen den Praxen gegeben ist, denn der Schutz der eingetragenen Marke gilt bundesweit. Gleiches gilt für Behandlungsschwerpunkte“, stellt Buse klar. Für eine registrierte, sprich geschützte Marke, können immer markenrechtliche Ansprüche erwirkt werden. Eine nicht lizenzierte Nutzung ist tatsächlich eine Rechtsverletzung, die geahndet werden kann.

Im Fall von Dr. Chmurzinski und weiteren betroffenen Praxisinhabern (siehe Kästen) weist der Name „Mundart“ zwar eine Allgemeingültigkeit auf, wurde aber dennoch erfolgreich abgemahnt. Ein vermeintlicher oder sogar konkreter Schaden durch die Mehrfachnutzung des Praxisnamens muss übrigens nicht nachgewiesen werden, fügt Buse hinzu.

First come, first served

Im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz – wer als erster eine Marke angemeldet oder ein Unternehmenskennzeichen benutzt hat, kann gegen spätere Benutzungshandlungen oder Markenanmeldungen vorgehen, sagt Buse. Und muss eine offizielle Eintragung im Register vorhanden sein, um Ansprüche zu erheben? „Nein, denn es gibt neben eingetragenen Marken auch nicht eingetragene geschäftliche Bezeichnungen gemäß Paragraf 5 des Markengesetzes. Danach kann zum Beispiel der Praxisname einer Zahnarzt-GbR als Unternehmenskennzeichen markenrechtlichen Schutz genießen, mit der Konsequenz, dass auch aus einem solchen Zeichen Ansprüche wie Schadensersatz oder Unterlassung resultieren“, betont der Fachanwalt.

Das rät der Existenzgründerberater

Der Name der Praxis ist Teil ihrer Identität. Robert Döringer erklärt als Gründerberater vom Bollwerk in Hamburg, was Newcomer wissen sollten.

Wie und wann sensibilisieren Sie für das Thema Markenrecht?

Robert Döringer: Im Zuge der Existenzgründung kommt früher oder später das Thema Marketing auf. Dabei stellt sich für alle Gründer die Frage, ob der eigene Name als Praxisname dient oder ein kreativer Praxisname entwickelt wird. Die kreative Namensfindung entsteht in den meisten Fällen in Zusammenarbeit mit einer Marketingagentur. Wir raten unseren Mandanten und Mandantinnen immer zu überprüfen, ob der Name zur freien Verwendung steht, und sich die Markenrechte schützen zu lassen.

Wer kann dabei helfen?

Unsere Netzwerkpartner sind mit dem Thema Markenrechte vertraut und nehmen die Eintragung mit einer Rechtsanwaltskanzlei für Markenrechte vor. Wir empfehlen unseren Mandanten daher immer, das Marketing in professionelle Hände zu geben.

Was ist der beste Weg dafür im gesamten Gründungsprozess?

Den ausgewählten Namen prüfen lassen, ehe weitere Kosten und Mühen in die Gestaltung von Logo und Druckkosten investiert werden. Die Markenrechte nach eigenem Ermessen schützen lassen.

Was können GründerInnen tun, wenn sie feststellen, dass ihr gewünschter Name schon vergeben ist?

Sollte der Wunschname bereits vergeben sein, empfiehlt es sich zu prüfen, ob eine Verwendung in ähnlicher Form möglich ist. Weiter sollten Alternativen überdacht werden. Dabei sind die Experten von Marketingagenturen eine Unterstützung.

Was raten Sie, wenn es zu Patentproblemen kommt?

Diesen Fall hatten wir zum Glück noch nicht. Wir würden dabei aber die Kontaktaufnahme zur Marketingagentur und zum Rechtsanwalt empfehlen. Grundsätzlich bieten die heutigen Werbefreiheiten für Zahnarztpraxen die Möglichkeit, einen Praxisnamen zu tragen. Aus unternehmerischer Sicht ist das in vielen Fällen eine gute Sache, da sich Mitarbeiter und Patienten mehr denn je mit Marken identifizieren. Hat der Gründer dazu aber keine Ambitionen, taugt auch der eigene Name völlig, um eine erfolgreiche Praxis zu führen.

Das Gespräch führte Laura Langer.

Allerdings ist der Schutz aus diesem Unternehmenskennzeichen oft örtlich begrenzt. Wenn eine Praxis nur in München tätig ist, kann sie sich gegen eine Benutzung des identischen Zeichens in Kiel nicht zur Wehr setzen. Eine eingetragene deutsche Marke gilt hingegen im gesamten Bundesgebiet.

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