Amalgamverbot

KZBV und GKV-SV einigen sich auf Neuregelung

Vor dem europaweiten Verbot von Dentalamalgam am 1. Januar 2025 haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) auf eine Neuregelung verständigt.

Auch ab dem 1. Januar 2025 bleibt der grundsätzliche GKV-Anspruch auf Zahnfüllungen ohne Mehrkosten bestehen, obwohl ab diesem Zeitpunkt Amalgam für die zahnärztliche Behandlung in der EU in der Regel nicht mehr verwendet werden darf. Auf eine entsprechende Anpassung der bestehenden Regelungen haben sich die KZBV und der GKV-SV im Bewertungsausschuss verständigt. „Die angepassten BEMA-Regelungen sorgen dafür, dass alle GKV-Versicherten mit qualitativ hochwertigen modernen amalgamfreien Zahnfüllungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig mehrkostenfrei versorgt werden können“, erklärten die beiden Selbstverwaltungsorgane in einer heute veröffentlichten gemeinsamen Pressemitteilung.

Gleichzeitig könnten die Patientinnen und Patienten – wie bisher gegen private Zuzahlung – darüber hinausgehende Füllungsleistungen wählen, ohne ihren Sachleistungsanspruch dem Grunde nach zu verlieren. Die Krankenkasse übernehme dann die Kosten in Höhe der GKV-Versorgung, die von den Selbstverwaltungspartnern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) neu definiert worden ist. Wie bisher entscheide der behandelnde Zahnarzt oder die behandelnde Zahnärztin in Abstimmung mit den Patienten und Patientinnen, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall verwendet wird, hieß es weiter. 

Martin Hendges, KZBV-Vorstandsvorsitzender, erklärte dazu: „Mit der gemeinsam erarbeiteten Regelung von KZBV und GKV-Spitzenverband haben unsere Patientinnen und Patienten auch weiterhin Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Füllungstherapie, die dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entspricht. Mit der erreichten Neuregelung ist als grundlegende Kassenleistung im Seitenzahnbereich die Versorgung mit sogenannten selbstadhäsiven Materialien ohne Zuzahlung der Versicherten möglich, in Ausnahmefällen können auch Bulkfill-Komposite zum Einsatz kommen.

Hendges: „Die Entscheidungsfreiheit bleibt erhalten"

Darüber hinaus können sich die Patientinnen und Patienten wie bisher für Alternativen entscheiden, während die Krankenkasse auf jeden Fall die Kosten für die im BEMA festgelegte Füllung übernimmt.“ Neben einer guten Grundversorgung bleibe daher die gewohnte Entscheidungsfreiheit ohne finanzielle Einbußen aufrechterhalten. Damit habe man in kürzester Zeit eine praktikable Lösung gefunden, „ohne unsere Patientinnen und Patienten in eine Versorgungslücke laufen zu lassen, die von der Politik auf EU-Ebene mit einem Amalgamverbot ohne Übergangsregelungen fahrlässig geschaffen worden wäre. Das Thema Amalgam ist damit bis auf zahnmedizinisch zwingende Fälle Geschichte“, fügte Hendges hinzu.

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands, ergänzte: „Gemeinsam mit der KZBV haben wir uns auf geeignete, wirtschaftliche und praxiserprobte Füllungsmaterialien für alle Zahnfüllungen geeinigt. Dadurch können unsere GKV-Versicherten wie bisher qualitätsgesichert versorgt werden, ohne aus der eigenen Tasche Mehrkosten zahlen zu müssen. Dies zeigt, dass die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen auch unter den aktuell sehr schwierigen finanziellen Bedingungen lösungsorientiert arbeitet, um die gesundheitliche Versorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern.“

Hintergrund:
Am 14. Juli 2023 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852) vorgelegt, der in die Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13. Juni 2024 mündete. Die geänderte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende relevante Regelung: Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden – es sei denn, der Zahnarzt beziehungsweise die Zahnärztin erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin beziehungsweise dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.

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