Gebührenordnung für Zahnärzte

BZÄK veröffentlicht „Werkzeugkasten“ zu § 2 der GOZ

Romy Ermler
,
Jost Rieckesmann
Obwohl noch immer viel zu selten beachtet und genutzt, ist der § 2 letztlich DAS zentrale Element der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Daher werden hier die wesentlichen Aspekte dieser Vorschrift, ihre Bedeutung im zahnärztlichen Alltag und die damit verbundenen Herausforderungen noch einmal zusammengefasst.

Paragraf 2 – was ist das eigentlich? Wieso lese ich immer wieder davon? Ist das denn wirklich praxisgerecht? Und: Brauche ich das für meine Praxis? Wenn Sie nicht länger abwarten wollen, bis – irgendwann in ferner Zukunft – ein Bundesgesundheitsminister oder eine Bundesgesundheitsministerin ein Einsehen hat und die GOZ an die wirtschaftliche Entwicklung anpasst, dann bleibt Ihnen die Beschäftigung mit dieser Norm nicht erspart.

Grundlagen der Honorarvereinbarung

Die GOZ legt Grundpreise für verschiedene zahnärztliche Leistungen fest. Bei Besonderheiten, die in der Person des Patienten und seiner Behandlungssituation ihre Ursache haben, kann in begrenztem Maß bis zum Faktor 3,5 davon mit Begründung abgewichen werden. Das ist der § 5, wie Sie ihn kennen. Zahnarzt und Patient haben jedoch auch die Freiheit, von diesen Vorgaben abzuweichen, und können miteinander individuelle Vereinbarungen zum zahnärztlichen Honorar treffen.

Die Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ hat mehrere wichtige Funktionen:

  • Transparenz:
    Durch die schriftliche Festlegung der Vergütung wird für den Patienten schon im Vorfeld nachvollziehbar, welche Kosten auf ihn zukommen. Dies fördert das Vertrauen zwischen Zahnarzt und Patient.

  • Individuelle Anpassung:
    Die Möglichkeit, individuelle Honorarvereinbarungen zu treffen, ermöglicht es Zahnärztinnen und Zahnärzten, spezifische Behandlungsbedürfnisse und -wünsche der Patienten zu berücksichtigen.

  • Rechtliche Absicherung:
    Eine klare Honorarvereinbarung schützt beide Parteien im Fall von Unstimmigkeiten oder Konflikten über die Vergütung. Sie stellt sicher, dass die Ansprüche beider Seiten eindeutig dokumentiert sind.

Nur so können Sie rechtssicher die Teuerung ausgleichen

Die Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung sollte eigentlich über einen entsprechend angepassten GOZ-Punktwert erfolgen. Der Punktwert wird aber seit nunmehr 36 Jahren seitens der zuständigen Bundesregierungen und des Bundesrats nicht angepasst. Dies ist verglichen mit allen anderen Berufen mit staatlicher Gebührenordnung sonst nur noch bei den ärztlichen Kollegen der Fall.

Der Hintergrund

Obwohl das Zahnheilkundegesetz die für die GOZ zuständige Bundesregierung verpflichtet, auch den berechtigten Interessen der Zahnärzte Rechnung zu tragen, verhallt die Forderung nach einer Punktwerterhöhung. Ein Grund dafür ist, dass durch steigende Beihilfekosten der Länder und des Bundes die Kosten für die Alimentation der Beamten steigen würden. Wegen der leeren Kassen waren wirklich alle berufspolitischen und juristischen Versuche sowohl der Ärztekammern wie auch der Zahnärztekammern oder der beruflichen Verbände oder einzelner Kolleginnen und Kollegen aus ganz Deutschland bislang vergebens.

Angesichts einer zwischen 1991 und 2024 eingetretenen Geldentwertung von über 90 Prozent (gesamtdeutsche Inflation, Quelle statistisches Bundesamt) ist das ein Skandal. Der aber zugleich Anlass und Argument dafür sein kann, dem Patienten die Notwendigkeit zu verdeutlichen, die Honorare nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen.

Herausforderungen

So einleuchtend die Vorteile einer Vereinbarung sind, noch ist sie – weder für die Zahnärzte noch für die Patientinnen und Patienten – keine Selbstverständlichkeit. Patienten sind oft nicht ausreichend über die GOZ und die oben genannten fiskalisch-politischen Hintergründe informiert. Hier müssen Sie kommunizieren, um Unsicherheiten und Missverständnisse zu vermeiden. Und ja, niemand spricht gern über Geld. Es geht aber nicht anders, weil der Patient mit Eigenanteilen zu rechnen hat, wenn von der Beihilfe oder den Krankenversicherungen nicht alles übernommen wird. Über solche Eigenanteile aber nicht zu reden, würde bedeuten, dass Sie einen Teil des zahnmedizinischen Fortschritts und des gestiegenen Anspruchsverhaltens der Patienten aus Ihrer Tasche bezahlen. Das ist aber in der Regel der Fall, wenn Sie Preise aus dem Jahr 1988 oder bei einigen Gebühren solche aus dem Jahr 2012 liquidieren.

Die Vereinbarung muss unbedingt dokumentiert werden

An die Dokumentation der Vereinbarung sind einige Anforderungen gestellt. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Honorarvereinbarung ist unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ spielt eine zentrale Rolle im zahnärztlichen Bereich. Sie fördert Transparenz und Vertrauen zwischen Zahnarzt und Patient und ermöglicht individuelle Anpassungen der Vergütung. Zahnärzte wie Patienten müssen ein paar Regeln beachten, die mit der Aushandlung und Dokumentation solcher Vereinbarungen einhergehen. Eine klare Kommunikation und eine umfassende Information sind entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden und eine faire, transparente und betriebswirtschaftlich auskömmliche Honorarvereinbarung zu gewährleisten.

Der erste Schritt ist die Einsicht in die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit. Sie machen sich vielleicht Gedanken, den Patienten zu verlieren, wenn Sie ihn mit Kosten konfrontieren, die er möglicherweise nicht erstattet bekommt. Bedenken Sie bitte, dass dies bei Ihren GKV-Patienten schon seit Jahrzehnten nicht unüblich ist. Auch Ihren Privatpatienten wird es einleuchten, dass ein Unternehmen „Zahnarztpraxis“ nicht ohne betriebswirtschaftlich hinreichende Einnahmen existieren kann. Jeder Dienstleister, jeder Handwerker, jedes Unternehmen muss seine Preise kalkulieren. Das nicht zu tun, können wir uns nicht mehr erlauben.

Fazit

Wir machen es uns gerne in Gewohnheiten, Routinen und bekannten Dingen gemütlich. Veränderungen dieser Komfortzone begegnen wir mit Zweifeln, Argwohn und eben Angst. Da wir nie genau wissen, was sich verändert, klammern wir uns an den Status quo und wehren uns gegen Neuerungen. Alles soll bleiben, wie es ist. So funktioniert die Welt aber nicht. Es gehört dazu und ist notwendig, dass sich Dinge verändern. Und ganz besonders da, wo sich die Politik – wie bei der GOZ – ihrer Verantwortung entzieht.

Die Bundeszahnärztekammer will Sie begleiten und unterstützen, wenn Sie den Weg in Richtung Honorarvereinbarung gehen wollen. Wir haben zu diesem Zweck eine Internetseite eingerichtet, auf der wir für Sie alle wichtigen Informationen zur Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zusammengetragen und so strukturiert haben, dass Sie für alle Schritte bestens aufgestellt und vorbereitet sind: von der Entscheidung zur Honorarvereinbarung über die Honorarkalkulation und die Vereinbarung bis hin zu Argumentationshilfen.

Versuchen Sie es doch einfach mal. Sie werden sehen: Je öfter Sie mit Ihren Patienten über Preise reden, umso selbstverständlicher wird es für Sie und nicht zuletzt Ihre Patienten. Und vielleicht fragen Sie sich schon bald, warum Sie diesen Schritt nicht schon viel früher gegangen sind.

Dr. Romy Ermler, Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer

Dr. Romy Ermler

Vizepräsidentin der
Bundeszahnärztekammer

Jost Rieckesmann

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe,
Vorsitzender der BZÄK-Ausschüsse
Gebührenrecht und GOZ-Strategie

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