Steuertipps für Zahnärzte zum Jahresende
Steuern sparen oder verlagern
Falls Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen erwarten, könnte Ihr Steuersatz 2025 niedriger sein ist als 2024. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen und/oder Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus. Das Prinzip funktioniert nicht nur jahres-, sondern auch generationenübergreifend, wenn Sie Einkünfte beispielsweise auf Ihre Kinder oder Enkel verlagern.
Diese Maßnahmen sorgen für eine Steuerersparnis:
Verlagerung von Einkünften auf nahe Angehörige, etwa durch Schenkungen, durch die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an vermieteten Immobilien oder durch Anstellung in der Praxis.
Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu 55.132 Euro bei Verheirateten beziehungsweise 27.566 Euro bei Ledigen. Hierbei handelt es sich um eine Höchstgrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2024 bereits für die Jahre 2025, 2026 und 2027. Dadurch können Sie gegebenenfalls erreichen, dass sich in 2025 bis 2027 andere Versicherungen, wie der Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen würden.
Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze.
Diese Maßnahmen sind bei der Einkünfteerzielung (Praxis, Vermietung) zur Steuerverlagerung oder -ersparnis denkbar:
Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw oder ein Rad (zeitanteilige Abschreibung).
Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2024.
Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer ab 2024 bis zu 800 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden, ebenso wie bestimmte IT-Investitionen. Anmerkung: Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2025 liegen.
Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (50 Prozent) nach § 7 g EStG erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis einen Gewinn von höchstens 200.000 Euro pro Jahr erzielt. Sofern Ihre Steuerveranlagung 2023 noch offen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag in 2023 für die bis Ende 2026 angeschafften Geräte und Güter in Anspruch genommen werden. Wenn Ihre Steuerveranlagung 2023 bereits bestandskräftig abgeschlossen ist und Ihr Praxisgewinn in 2024 voraussichtlich unter 200.000 Euro liegt, sollten Sie Investitionen erst in 2025 beziehungsweise 2026 vornehmen. So können Sie in 2024 anstelle der Abschreibung den höheren Investitionsabzugsbetrag geltend machen (Ausnahme: zu mehr als 10 Prozent privat genutzte Pkw).
Befristet für Investitionen in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2024:
Die degressive Abschreibung darf maximal das 2-Fache der linearen Abschreibung, höchstens aber 20 Prozent betragen.
Bei größeren Investitionen, zum Beispiel einem OPG oder einer neuen Behandlungseinheit, kann es deshalb sinnvoll sein, die Auslieferung dieser Wirtschaftsgüter durch das Depot an Sie in diesen Zeitraum zu legen. Das Bestellungs- und das Zahlungsdatum sind dabei unerheblich.Anzahlungen beziehungsweise vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. *
Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2025).*
Hinausschieben von KZV-Zahlungen: Da es sich bei den K(Z)V-Zahlungen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2025) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10. Januar 2025, also ab Montag, 13. Januar 2025, bei Ihnen eingeht.
Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, oder vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, zum Beispiel für Edelmetalle/Labor bei Zahnärzten.*
Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre.*
Abschreibung von Mietwohngebäuden
Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude: Diese degressive Abschreibung beträgt 5 Prozent pro Jahr und wird für vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2029 neu gebaute beziehungsweise im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohnungen gewährt. Die lineare Abschreibung hierfür beträgt nur 3 Prozent. Im Ergebnis wird eine Mehrabschreibung von 2 Prozent gewährt. Bei Anschaffung einer Wohnung mit einem Gebäudeanteil von beispielsweise 500.000 Euro sind das 10.000 Euro pro Jahr, also etwa 4.500 Euro mehr Steuerersparnis in den ersten Jahren. Da die 5 Prozent immer vom verbleibenden Restwert, das heißt, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abzug der geltend gemachten degressiven Abschreibung gerechnet werden, verringert sich der Vorteil dadurch im Laufe der Jahre. Wenn eines Tages die degressive Abschreibung niedriger, kann zur linearen gewechselt werden. An der unterstellten Nutzungsdauer von 33 Jahren für Wohnimmobilien, die nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt worden sind, ändert sich hierdurch nichts. Auch hier können nur 100 Prozent der Gebäudekosten abgeschrieben werden, aber in den Anfangsjahren eben deutlich schneller.
Sonderabschreibungen nach § 7b EStG für kostengünstigen Mietwohnungsneubau: Es wurde gesetzlich geregelt, dass die Errichtung oder der Kauf von neuem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum durch diese Sonderabschreibung gefördert wird, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgte oder erfolgt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen dabei pro Quadratmeter Wohnfläche 5.200 Euro nicht überschreiten. Dies bezieht sich rein auf die Kosten für das Gebäude, der Aufwand für den Grund und Boden wird nicht mitgerechnet. Diese Abschreibung wird erstmals ab 2023 gewährt.
Die Sonderabschreibung in Höhe von 5 Prozent pro Jahr bemisst sich nach Anschaffungskosten von maximal 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Ist der Kauf teurer, erfolgt die Abschreibung hierfür linear. Die Sonderabschreibung kann in den ersten vier Jahren nach der Anschaffung neben der degressiven Abschreibung geltend gemacht werden. Dann beträgt die Abschreibung für das Jahr der Fertigstellung und für die folgenden drei Jahre jeweils 10 Prozent pro Jahr für bis zu 4.000 Euro Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Quadratmeter, für die übersteigenden Anschaffungs- und Herstellungskosten 5 Prozent.Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis Ende 2024 die sogenannten Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, soweit das noch nicht geschehen ist. Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet wird. Die Steuerfreiheit ist im Falle einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Prämie kann auch in Raten gezahlt werden.
*) Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn - ausnahmsweise - durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.
Vorsicht, Falle bei der Zahlung von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerke, Rürup-Produkte und gesetzliche Rentenversicherung): Für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Basisaltersversorgung gilt für 2024 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 27.566 Euro bei Ledigen und 55.132 Euro bei Verheirateten. Durch verschiedene Umstände, zum Beispiel durch Zusammenballung von Nachzahlungen und laufender Beitragszahlung zum Versorgungswerk und/oder durch Beitragszahlung zu einem Rürup-Produkt, kann es vorkommen, dass diese Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden.
Falls möglich, gestalten Sie Ihre Beitragszahlungen durch teilweise Verlagerung in das nächste Jahr beziehungsweise durch Vorziehen in dieses Jahr, so, dass die oben genannte Grenzen eingehalten werden.
Vorauszahlung von PKV-Beiträgen
Steuerlich abzugsfähig sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Darüberhinausgehende, dagegen sind zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung ebenso wie Beiträge zu Risikolebens-, Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht abzugsfähig, da durch die Basisabsicherung der jährliche Höchstbetrag von 2.800 Euro bei Selbstständigen beziehungsweise 1.900 Euro bei Arbeitnehmern meist vollständig ausgeschöpft ist. Konkret bedeutet das: Zahlt beispielsweise ein lediger Zahnarzt jährlich 3.000 Euro zur Basiskranken- und Pflegeversicherung und 2.500 Euro für seine Zusatzabsicherung, sind nur 3.000 Euro steuerlich abzugsfähig, weil dadurch der Höchstbetrag von 2.800 Euro bereits ausgeschöpft ist.
Durch eine Vorauszahlung von Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (maximal 3 Jahresbeiträge) kann die steuerliche Abzugsfähigkeit optimiert werden. Werden wie im Beispiel 2024 für die Jahre 2025 bis 2027 die Beiträge zur Basisabsicherung vorausgezahlt, sind dieses Jahr 4 x 3.000 Euro = 12.000 Euro abzugsfähig. In den Jahren 2025 bis einschließlich 2027 leistet er keine Beiträge zur Basisabsicherung, weshalb der Höchstbetrag von 2.800 Euro ungeschmälert für andere Versicherungen zur Verfügung steht. Es sind die tatsächlich gezahlten Beiträge in Höhe von 2.500 Euro, abzugsfähig. Im Ergebnis sind so für die Jahre 2024 bis 2026 insgesamt 4 x 3.000 Euro + 3 x 2.500 Euro = 19.500 Euro steuerlich berücksichtigungsfähig statt ohne Vorauszahlung nur 12.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht dies einer Steuerersparnis von 3.150 Euro.
Beachten Sie, dass für Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft eingeholt werden muss. Erkundigen Sie sich deshalb vorher bei Ihrer Krankenkasse über die Bedingungen (wie Rabatte, Rückerstattung bei Tod)
Nur wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen treffen
Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohlüberlegt sein und sorgfältig geprüft werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 Prozent (Reichensteuer: rund 47,5 Prozent). Den Rest bezahlen immer Sie.
Empfehlungen zum Zahlungsverkehr: Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen rechtzeitig, damit anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass diese noch in 2024 erfolgt sind.
Wertpapierverluste: Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und andere Wertpapiere mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie die Verluste in diesem Jahr mit eben solchen Gewinnen bei anderen Geldinstituten bei der Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Bescheinigung an Ihren Steuerberater. Er setzt dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2024 an.
Aufbewahrungsfristen: Die nachfolgend genannten Unterlagen und Dokumente können Sie in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2024 vernichten.
Bücher und Aufzeichnungen letzte Eintragung 2014 oder früher
Inventare (Anlageverzeichnisse) Jahresabschlüsse Aufstellung 2014 oder früher. Das sind in der Regel die Jahresabschlüsse für 2013 und früher
Buchungsbelege, etwa Ein-/ Ausgangsrechnungen, Quittungen, Reisekostenabrechnungen, Kontoauszüge
Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV aus 2014 oder früher
empfangener geschäftlicher Schriftverkehr
Kopien versandten geschäftlichen Schriftverkehrs Empfang beziehungsweise Versand im Jahr 2018 oder früher
sonstige, für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen, zum Beispiel Lohnunterlagen Erstellung im Jahr 2018 oder früher
Beachten Sie: Es besteht Aufbewahrungspflicht über den 31. Dezember 2024 hinaus, wenn zu diesem Zeitpunkt
• eine Außenprüfung für 2014 oder früher noch nicht abgeschlossen ist,
• ein Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage) für 2014 oder früher noch läuft oder
• die Steuererklärung für 2013 verspätet abgegeben wurde.
Bewahren Sie die Unterlagen in diesen Fällen bis zum Abschluss des Verfahrens beziehungsweise bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Abgabe der Steuererklärungen auf.