Die ePA in der Praxis (3)

So werden die Patienten aufgeklärt und das wird dokumentiert

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine patientengeführte Akte. Allein der Patient entscheidet, was dort abgelegt wird. Damit er diese Entscheidung fundiert treffen kann, muss die Zahnarztpraxis ihn auf bestimmte Dinge hinweisen. Worüber informiert und was dokumentiert werden muss, zeigt der dritte Teil der ePA-Serie.

Die allgemeine Aufklärung zur ePA ist Aufgabe der Krankenkassen, die ihre Versicherten über die ePA und deren Nutzung informieren müssen. Die Informationspflicht der Zahnarztpraxen bezieht sich nur auf die Daten, die im Rahmen der aktuellen Behandlung in die ePA eingestellt werden. Formelle Vorgaben müssen dabei nicht beachtet werden: Zahnarztpraxen können ihre Informationspflicht mündlich, mittels eines standardisierten Formulars oder in Form eines Aushangs in der Praxis erfüllen.

Zum Start der ePA müssen Zahnarztpraxen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vor allem Befundberichte in die ePA einstellen. Solche Berichte, mit denen Dritte über die durchgeführte Behandlung unterrichtet werden sollen, werden in vielen Zahnarztpraxen nur in Einzelfällen geschrieben. Liegt ein solcher Fall vor, muss dem Patienten mitgeteilt werden, dass dieses Dokument standardmäßig in seine ePA übertragen wird. Will er dies nicht, hält die Zahnarztpraxis den Widerspruch in ihrer Behandlungsdokumentation fest.

Daten aus vorangegangenen Behandlungen müssen von der Praxis grundsätzlich nicht in die ePA eingestellt werden. Hält der Zahnarzt das jedoch für die weitere Versorgung des Patienten für erforderlich, kann er freiwillig entsprechende Daten einstellen. Auch darauf muss der Patient hingewiesen werden, damit er sein diesbezügliches Widerspruchsrecht gegebenenfalls ausüben kann.

Der Patient muss außerdem darüber unterrichtet werden, dass er die Befüllung seiner ePA mit weiteren Daten aus der aktuellen Behandlung verlangen kann, wenn diese elektronisch vorliegen. Solche Daten können zum Beispiel ein Eintrag ins Zahnbonusheft, die Kopie einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder das PSI-Ergebnis sein. Entscheidet er sich für eine Übertragung in seine ePA, dokumentiert die Zahnarztpraxis dies ebenfalls in ihrer Behandlungsdokumentation.

Diese Besonderheiten sollten Sie kennen

Sofern im Rahmen einer Behandlung aktuell Notfalldaten erhoben oder Daten des elektronischen Medikationsplans (eMP) verändert und diese auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden, muss die Zahnarztpraxis den Patienten darüber informieren, dass er auch Anspruch auf Speicherung beziehungsweise Aktualisierung dieser Daten in der ePA hat. In der Zahnarztpraxis dürfte dies aber vergleichsweise selten der Fall sein. Zudem entfällt diese Informationspflicht perspektivisch, wenn die Daten des eMP und die Notfalldaten als strukturierte Daten in die ePA integriert werden.

Außerdem sieht der Gesetzgeber eine Informationspflicht für das Einstellen von sensiblen Daten vor, die aber eher (wie sexuell übertragbare Infektionen) oder ausschließlich (wie Schwangerschaftsabbrüche oder psychische Erkrankungen) von Ärzten oder Psychotherapeuten erhoben werden (siehe unten stehenden Link).

Eine weitere Dokumentationspflicht ist: Der Patient hat – wie bisher auch – grundsätzlich das Recht, eine elektronische Abschrift seiner in der Zahnarztpraxis geführten Patientenakte zu verlangen. Wird die Übertragung in die ePA verlangt, muss die Einwilligung von der Zahnarztpraxis ebenfalls in der praxiseigenen Behandlungsdokumentation vermerkt werden.

KZBV – Abteilung Telematik

Mehr Informationen finden Sie hier: www.kzbv.de/epa-fuer-alle.


Der vierte Teil zeigt, wie Patienten ihre ePA nutzen können.

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