Neuer BZÄK-Leitfaden

Die abschließende Wischdesinfektion ist weiterhin möglich

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Seit über drei Jahren beschäftigt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die abschließende Wischdesinfektion von semikritischen Medizinprodukten in der Zahnmedizin. Vehement hat sich die Kammer seitdem gegen ein von den obersten Gesundheitsbehörden angestrebtes Verbot der Wischdesinfektion gestemmt. Jetzt hat sie dazu einen Leitfaden für Zahnärztinnen und Zahnärzte veröffentlicht.

Im Oktober 2021 haben die Arbeitsgemeinschaft Medizinprodukte der Länder (AGMP), das Robert Koch-Institut (RKI) und das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einem rechtlich nicht bindenden „Informationsschreiben“ verschiedene ärztliche Organisationen (zahnärztliche Organisationen waren nicht im Verteiler) darüber informiert, dass „die Validierung manueller Reinigungs- und Desinfektionsverfahren dokumentierte Standardarbeitsanweisungen und mit auf Wirksamkeit geprüften und auf das Medizinprodukt abgestimmte Mittel und Verfahren voraus[setzt]". Die Behörden stellten damals mit Bezug auf das RKI heraus, dass die Validierbarkeit der abschließenden Wischdesinfektion von semikritischen Medizinprodukten derzeit nicht gegeben sei. Ebenso verwiesen sie auf die Verpflichtung der Hersteller, die für eine wirksame Aufbereitung in der Gebrauchsanweisung der Produkte mindestens ein validiertes Verfahren beschreiben müssten.

Abgesehen davon, dass die BZÄK und die Landeszahnärztekammern verwundert waren, dass ein solches Dokument, das weitreichende Folgen für die zahnärztliche Versorgung im Land haben könnte, ohne jegliche vorherige Absprache oder Information an die BZÄK veröffentlicht wurde, machte der Geschäftsführende Vorstand der BZÄK in einem Schreiben an das Bundesgesundheitsministerium im Januar 2022 deutlich, dass das Papier aus seiner Sicht weder fachlich noch politisch nachvollziehbar ist. Oder anders gesagt: Das Vorhaben der Gesundheitsbehörden sei schlichtweg fachlich nicht umsetzbar. Die BZÄK forderte das Ministerium auf, dass die zuständigen Behörden das Papier sofort zurückziehen sollen. Zudem verwies die BZÄK darauf, dass es in der Vergangenheit nie Hygiene-Probleme in Zahnarztpraxen gegeben habe und die abschließende Wischdesinfektion ein bewährtes Verfahren sei.

Widersprüchliche Aussagen der Behörden

Es begann ein zermürbendes Hin und Her ohne klares Ergebnis. Im Oktober 2024 erschien schließlich die Bekanntmachung des RKI „Anlage 8: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung thermolabiler Endoskope“, die sich ausschließlich mit Endoskopen befasst – also nicht mit meist deutlich einfacher aufgebauten zahnärztlichen Medizinprodukten, die nicht maschinell aufbereitbar sind. Diese stellte wiederum klar, dass eine manuelle Aufbereitung durch abschließende Wischdesinfektion im Gegensatz zu den im Oktober 2021 von der AGMP verbreiteten Thesen weiterhin unter verschiedenen Voraussetzungen möglich ist – obwohl in den Einsatzbereichen der Endoskope deutlich schwierigere Bedingungen für die Aufbereitung herrschen als bei den meisten zahnärztlichen Instrumenten. Laut BZÄK haben diese widersprüchlichen Aussagen in der Folge zu Unsicherheiten und Nachfragen aus zahnärztlichen Praxen geführt. Dem begegnet die BZÄK nun mit einem Leitfaden, an dem sich die Zahnarztpraxen orientieren sollen.

Die wichtigste Aussage des Leitfadens: Die abschließende Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte in der Zahnmedizin ist weiterhin möglich. Die Zahnarztpraxen seien in der Vergangenheit im Konsens mit den Aufsichtsbehörden der Länder der grundsätzlichen Forderung nach „validierten Verfahren“ bei der Aufbereitung von Medizinprodukten stets nachgekommen. Sie hätten durch individuelle und den Angaben der Hersteller entsprechende Arbeitsanweisungen sichergestellt, dass die Anforderungen an die Aufbereitung stets erfüllt wurden, erklärt die BZÄK weiter. Die Validierung werde dabei im Sinne eines Best-Practice-Verfahrens an die Risikobewertung angepasst.

Man gehe außerdem davon aus, dass die erforderliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen vorliegt, „wenn in einer nachgewiesenen abgeschlossenen Ausbildung in einem Medizinalfachberuf entsprechende Inhalte verankert sind“, heißt es in dem Leitfaden. Und weiter: „Eine jährlich von den Praxen durchgeführte und dokumentierte Belehrung über Hygienemaßnahmen hält die Ausbildung der Mitarbeiterinnen in den Praxen zu diesem Thema aktuell.“ Neben der Überprüfung der in den Arbeitsanweisungen der Praxen enthaltenen Vorgehensweisen empfiehlt die BZÄK ein regelmäßiges praxisinternes Training zur Wischdesinfektion. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien vor Beginn ihrer Tätigkeit entsprechend einzuarbeiten.

Der Leitfaden gibt klare Handlungsanweisungen

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die BZÄK ein im Leitfaden konkret beschriebenes Vorgehen bei der Aufbereitung von semikritischen Medizinprodukten, die weder durch thermische Verfahren noch durch Tauchdesinfektion desinfizierbar sind. Hier handelt es sich in der zahnärztlichen Praxis regelmäßig um digitale Röntgensensoren, Polymerisationslampen zum Aushärten von zahnärztlichen Werkstoffen, Aufsätze von intraoralen Scannern und intraoralen Kameras.

Den Praxisleitfaden der BZÄK zur abschließenden Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte in der Zahnheilkunde finden Sie hier.

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