500 Millionen für Pflege und Krankenhäuser
Ein entsprechender Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen, CDU/CSU und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber die Leistung von Pflegekräften in der Corona-Pandemie würdigen.
Hier die wichtigsten Regelungen:
Mittel zur Auszahlung bekommen Krankenhäuser, die 2021 besonders viele mit SARS-CoV-2 infizierte Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten. Erfasst werden damit Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn infizierte Patienten behandelt wurden, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden – insgesamt sind das 837 Krankenhäuser.
Die Krankenhäuser geben den Bonus an Pflegefachkräfte in der Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegefachkräfte weiter, die 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt waren. Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte soll um das 1,5-fache höher liegen als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.
In der Alten- und Langzeitpflege werden Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten nach dem 30. Juni 2022, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, einen Pflegebonus für die besonderen Leistungen und Belastungen in der Pandemie zu zahlen.
Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten den höchsten Bonus von bis zu 550 Euro. Bis zu 370 Euro bekommen andere Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
Im Gesundheitsausschuss verständigte man sich zuvor darauf, dass auch Leiharbeitnehmer in der Pflege und die Schwesternschaften im Deutschen Roten Kreuz (DRK) in die Bonusregelung einbezogen werden sollen. Der Bonus soll steuer- und abgabenfrei ausgezahlt werden.
Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende Juni 2022 in Kraft. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.