Beitragsbemessungsgrenze bleibt 2022 gleich
Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für nächstes Jahr beschlossen. Danach beträgt die Versicherungspflichtgrenze in der GKV ab 1. Januar 2022 bundeseinheitlich unverändert 64.350 Euro im Jahr. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV wird nicht geändert und bleibt bei 58.050 Euro im Jahr. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Die Rechengrößen bilden die in der Corona-Pandemie bedingte Lohnentwicklung ab. Für die GKV ist die bundesweite Einkommensentwicklung ausschlaggebend. Im Jahr 2020 lag dieser Wert im bei -0,15 Prozent.
Unterschiede zwischen Ost und West
Während die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern auf 6.750 Euro im Monat ansteigt (2021: 6.700 Euro), sinkt sie in den alten Ländern auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro). Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung Ost steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro), wohingegen sie West auf 8.650 Euro im Monat sinkt (2021: 8.700).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt. Die beschlossene Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.