Direktvertrieb für Lachgas wird möglich
Für den zahnärztlichen Bereich wichtig: Mit dem neuen Gesetz soll jetzt der Direktvertrieb von medizinischen Gasen, insbesondere Distickstoffmonoxid (Lachgas), an Zahnärztinnen und Zahnärzteermöglicht werden. Laut Gesetzesbegründung stelle die Verwendung von Lachgas eine Alternative zu kostenintensiveren und medizinisch nebenwirkungsreicheren Narkosen dar. Die Ausnahme vom Apothekenvertriebsweg sei wegen der Anforderungen an die Lagerung und Abgabe von Druckgasbehältern aus Gründen der Praktikabilität erforderlich.
In erster Linie regelt das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG)Lieferengpässe bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln. Die in den vergangenen Jahren deutlich zugenommenen Engpässe insbesondere bei lebenswichtigen Arzneimitteln zur Behandlung onkologischer Erkrankungen und bei Antibiotika sollen verhindert werden. Unter anderem soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Frühwarnsystem einrichten. Versorgungsengpässe bei generischen Arzneimitteln sollen künftig vermieden werden. Dazu sind strukturelle Maßnahmen bei Festbeträgen, Rabattverträgen und bei der Versorgung mit Kinderarzneimitteln vorgesehen.
Gesetz enthält auch geänderte Regelungen zur telefonischen AU
Unter den im Bundestagsverfahren vorgenommenen fachfremden Änderungen hervorzuheben ist auch eine Anpassung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU). Damit wird die in der Corona-Pandemie eingeführte Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese auch künftig ermöglicht.
Dazu wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, die bereits von ihm getroffenen Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung (unter anderem per Videosprechstunde) um unbefristete Regelungen für Erkrankungsfälle zu ergänzen, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese erfolgen kann. Voraussetzung soll sein, dass es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen und um Versicherte, die dem Vertragsarzt und -zahnarzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sind.