DrSmile darf nicht mehr mit „Dein perfektes Lächeln” werben
Gewerbliche Anbieter werben im Internet, TV und öffentlichen Raum offensiv für ihre Alignerbehandlungen. Die Recherche des
„Faktencheck-Gesundheitswerbung”
der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen (NRW) und Rheinland-Pfalz fand in diesem Zusammenhang anpreisende und nach Ansicht der Verbraucherschützer zum Teil irreführende Werbebotschaften.
Um Menschen vor übereilten Vertragsabschlüssen und möglichen Nachteilen zu schützen, sind die beiden Verbraucherzentralen gegen einige dieser Werbebotschaften rechtlich vorgegangen und waren vor dem Landgericht Berlin erfolgreich.
Das Gericht untersagte Werbeversprechen wie „Dein perfektes Lächeln” sowie die Ausblendung negativer Kundenbewertungen auf der Website des Anbieters DrSmile. Außerdem erklärte es für unzulässig, mit dem Logo des TÜV Saarland so zu werben, dass der Eindruck entsteht, die Behandlungsleistungen und/oder Produkte der Beklagten seien entsprechend zertifiziert worden. Schließlich beziehe sich das Logo lediglich auf eine Systemzertifizierung des Online-Portals.
Auch der Aligner-Anbieter PlusDental verpflichtet sich nach dem Urteil, irreführende Werbeaussagen zu unterlassen, teilen die Verbraucherzentralen mit.
In mehreren Punkten gingen die Verbraucherzentralen gegen den bekannten Anbieter DrSmile vor. Dieser hatte auf seiner Internetseite unter anderem mit der Werbeaussage „Dein perfektes Lächeln” nebst Testimonial der Fernsehmoderatorin Annemarie Carpendale geworben. Bei der Darstellung von Kundenbewertungen wurden zudem negative Bewertungen (ein oder zwei Sterne) ausgeblendet, schreiben die Verbraucherschützer. „Dies ist unzulässig, wie nun auch das Landgericht Berlin auf die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW mit Urteil vom 25. April 2022 entschied. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.”
Erfolg auch gegen Anbieter PlusDental
Im Falle der Sunshine Smile GmbH, die auf dem Aligner-Markt als PlusDental firmiert, hatte die Verbraucherzentrale NRW unter anderem Werbeversprechen abgemahnt, mit denen behauptet wurde, dass die Behandlung immer eine Alternative zu einer klassischen Zahnspange sei. Auch die Versprechen, dass Zahnschienen mit minimalem Druck und ohne die üblichen Schmerzen funktionieren würden und dass noch nie ein Patient nach der Behandlung unzufrieden gewesen sei, haben die Verbraucherzentralen beanstandet. Derartige Aussagen zu unterlassen, wurde dem Unternehmen nun auch vom Landgericht Berlin mit Anerkenntnisurteil vom 25. Januar 2022 (Az.: 16 O 214/21) auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein weiterer namhafter Anbieter hat seinen Betrieb hierzulande mittlerweile eingestellt. Die deutsche Tochter des amerikanischen Unternehmens SmileDirectClub nimmt nach eigener Auskunft keine Patientinnen und Patienten mehr in Deutschland auf. Auch diesen Anbieter hatte die Verbraucherzentrale NRW im vergangenen Jahr aufgrund eines Ausschlusses des Widerrufsrechts, der Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligte, abgemahnt.
Landgericht BerlinAz.: 52 O 224/21Urteil vom 25. April 2022