Eine Quote soll es richten
Der Bundestag hatte am Freitag abschließend das "Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz - FüPoG II)" beschlossen. Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestanteil von Frauen für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.
Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen
Mit dem Gesetz soll die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst erreicht werden. Einbezogen sind auch die Körperschaften des öffentlichen Rechts: In mehrköpfigen Vorständen der gesetzlichen Krankenkassen soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann eingeführt werden. In Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie im Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund soll ebenfalls eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann eingeführt werden, ebenso für den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.
Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV und KZBV) fallen nicht unter die Regelungen. Zuvor hatte sich zwar der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Bestimmung für die Krankenkassenvorstände auch auf die Vorstände der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV und KZVen) sowie auf die Spitzen von KBV und KZBV auszuweiten - also hier ebenfalls eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann festzulegen. Diese Forderung hatten die Koalitionsfraktionen jedoch nicht aufgegriffen.
AUCH DIE VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF SOLL GESTÄRKT WERDEN
Der Gesetzgeber will außerdem zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen: Er räumt Mitgliedern der Geschäftsleitung in Aktiengesellschaften, Europäischen Gesellschaften und in einer GmbH bei Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen die Möglichkeit für eine "Auszeit" ein. Den Mitgliedern wird ein Recht auf Widerruf ihrer Bestellung mit gleichzeitiger Zusicherung der Wiederbestellung eingeräumt: im Fall von Mutterschutz für den Zeitraum der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ohne Ablehnungsmöglichkeit des Bestellungsorgans; für Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Angehörigen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten - das Bestellorgan hat eine Ablehnungsmöglichkeit, wenn ein wichtiger Grund vorliegt - und für den Zeitraum ab dem vierten Monat bis Ende des zwölften Monats allein nach Ermessen des Bestellungsorgans.