Tarifverhandlungen für ZFA

Erste Einigung bei Ausbildungsvergütungen

LL
Praxis
Seit November 2024 laufen die Verhandlungen über den Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) – bislang noch ohne Endergebnis. Ein Etappenziel ist nun jedoch die Anhebung der Ausbildungsvergütungen.

Auch in den Gesprächen am 8. Januar konnte kein für beide Seiten annehmbarer Kompromiss erzielt werden, berichtet der vmf zum Zwischenstand. Nur bei den Ausbildungsvergütungen bestehe Einigkeit auf eine Anhebung auf das Niveau des Tarifvertrages von MFA und damit auf 1.000 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 1.100 Euro im zweiten sowie 1.200 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Ab welchem Datum diese Beträge wirksam werden, ist Gegenstand der weiteren Verhandlungen und werde separat nach deren Abschluss bekannt gegeben.

vmf-Präsidentin Hannelore König erklärt dazu: „Wenn nur die Ausbildungsvergütungen erhöht werden, bietet das dem Berufsnachwuchs wenig Perspektive. Denn nach jetzigem Stand des AAZ-Angebotes würden die Kolleginnen und Kollegen, die in den Beruf ZFA starten, mit 2.500 Euro noch unterhalb der Niedriglohnschwelle aus dem Jahr 2023 liegen. ZFA sind mit einem Jahresbruttogehalt von – im Median über alle Berufsjahre hinweg – 30.252 Euro ohnehin schon weit davon entfernt, einen Entgeltpunkt für den Rentenanspruch zu erwerben. Wir wollen, dass sich die Berufstätigkeit als ZFA und die Ausbildung lohnt, damit Berufsangehörige und Auszubildende im Beruf bleiben.“

AAZ: „Lösung muss wirtschaftliche Tragfähigkeit der Praxen berücksichtigen“

Zahnarzt Hans-Joachim Beier, Vorsitzender der AAZ erklärt dazu: „Wir verstehen die Anliegen des vmf und sind weiterhin bereit, über eine faire Entlohnung zu verhandeln. Dabei müssen wir jedoch sicherstellen, dass jede Lösung auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Zahnarztpraxen berücksichtigt“.

Der Vergütungstarifvertrag für ZFA und deren Vergütungstarifvertrag in Hamburg, Hessen, Niedersachsen, im Saarland und im Landesteil Westfalen-Lippe vom 14.11.2023 befinden sich in der Nachwirkung und gelten somit weiter.

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