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EuGH: Kopftuchverbot im Job ist rechtens

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Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderer religiöser oder politischer Zeichen am Arbeitsplatz verbieten. Im Unternehmen muss es dafür aber eine allgemeine Regel geben, die diskriminierungsfrei umgesetzt wird. Das hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem aktuellen Urteil entschieden.

"Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar", heißt es wörtlich im Urteil zu den beiden Klagen. Und weiter: "Ohne eine solche Regel kann der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin erbracht werden sollen, die ein islamisches Kopftuch trägt, jedoch nicht als berufliche Anforderung angesehen werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen vermag."

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Arbeitgeber dürfen also religiöse Zeichen im Job untersagen, sofern es in der Firma allgemeine Regeln gibt, die ohne Diskriminierung durchgesetzt werden, stellten die Richter in den Urteilen klar. Die Wünsche von Kunden, sich nicht von Kopftuchträgerinnen  sind dagegen nicht ausreichend für ein Verbot.

Anlass der Urteile waren die Klagen zwei muslimischer Frauen: In Belgien wurde die Rezeptionistin Samira Achbita nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Eine interne Arbeitsordnung untersagte jedoch alle sichtbaren Zeichen von "politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen" am Arbeitsplatz.

Ein Kopftuchverbot stelle in diesem Fall daher keine "unmittelbare Diskriminierung" dar, argumentierte das Gericht. Allerdings könne es sich um eine "mittelbare Diskriminierung" handeln, wenn die Regelung Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteilige. Auch dies könne aber gerechtfertigt sein, sofern es darum gehe, die politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

Etwas unklarer ist der Fall aus Frankreich. Asma Bougnaoui verlor ihren Job als Software-Designerin bei einer Firma, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete. Hier sei zum Beispiel nicht erkennbar, ob das Tragen des Kopftuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, erklärten die Luxemburger Richter.

EuGHAz.: C-157/15 und C-188/15Urteile vom 14. März 2017

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