Frist für Kündigungsanfechtung in Deutschland zu kurz
Erfährt eine gekündigte Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist für eine Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft, verbleiben ihr in Deutschland zwei Wochen, um einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) meldet Zweifel an dieser Frist an. Zwei Wochen seien demnach zu kurz, um sich anwaltlich beraten zu lassen und gegebenenfalls zu klagen. Ob dies tatsächlich so ist, muss nun das Arbeitsgericht Mainz prüfen.
Im Ausgangsfall hatte eine Pflegehelferin aus Mainz gegen ihre Kündigung geklagt. Sie hatte erst einen Monat nach ihrer Kündigung erfahren, dass sie schwanger ist. Laut Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere nicht gekündigt werden. Sowohl die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage als auch die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage waren aber versäumt worden. Das Arbeitsgericht hätte die Klage daher abweisen müssen, schaltete aber zur Klärung des Sachverhalts den EuGH ein.
Europäischer Gerichtshof
Az.: C‑284/23
Urteil vom 27. Juni 2024