Europäischer Gerichtshof

Frist für Kündigungsanfechtung in Deutschland zu kurz

mg
Recht
Es verstößt gegen EU-Recht, dass Schwangere, die erst nach ihrer Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren, in Deutschland nur binnen zwei Wochen gegen die Kündigung klagen können.

Er­fährt eine ge­kün­dig­te Ar­beit­neh­me­rin erst nach Ab­lauf der dreiwöchigen Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge von ihrer Schwan­ger­schaft, ver­blei­ben ihr in Deutschland zwei Wo­chen, um einen An­trag auf Zu­las­sung einer ver­spä­te­ten Klage zu stel­len. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mel­det Zwei­fel an dieser Frist an. Zwei Wochen seien demnach zu kurz, um sich anwaltlich beraten zu lassen und gegebenenfalls zu klagen. Ob dies tatsächlich so ist, muss nun das Arbeitsgericht Mainz prüfen.

Im Ausgangsfall hatte eine Pflegehelferin aus Mainz gegen ihre Kündigung geklagt. Sie hatte erst einen Monat nach ihrer Kündigung erfahren, dass sie schwanger ist. Laut Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere nicht gekündigt werden. Sowohl die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage als auch die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage waren aber versäumt worden. Das Arbeitsgericht hätte die Klage daher abweisen müssen, schaltete aber zur Klärung des Sachverhalts den EuGH ein.

Europäischer Gerichtshof
Az.: C‑284/23
Urteil vom 27. Juni 2024

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