Streit um Nationales Gesundheitsportal

Gericht untersagt Kooperation zwischen BMG und Google

Das Landgericht München hat dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit bei Gesundheitsinformationen untersagt. Die Kooperation verstoße gegen das Kartellrecht.

Bei der Google-Suche nach Krankheiten wurden prominent hervorgehobene Infoboxen ("Knowledge Panels") mit Gesundheitsinformationen angezeigt, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des BMG (gesund.bund.de) gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Die Kammer bewertete dies als Kartellverstoß.

Geklagt hatte NetDoktor.de

Damit gaben die auf Kartellrecht spezialisierten Richter zwei Anträgen der NetDoktor.de GmbH in einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: 37 O 15721/20), vertreten durch das BMG, und gegen die Google Ireland Ltd. (Az.: 37 O 17520/20) im Wesentlichen statt.

„Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG ist keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist", sagte Richterin Gesa Lutz in ihrer mündlichen Urteilsbegründung.

Die beste Position steht privaten Anbietern nicht zur Verfügung

Das BMG sei mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirke, denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche - die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position „0“ in der Infobox - stehe privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.

Als Betreiber eines Gesundheitsportals sei NetDoktor besonders davon abhängig, bei den Google-Suchergebnissen gut sichtbar zu sein, da rund 90 Prozent der Nutzer über eine Google-Suche bei NetDoktor landen. Diese Sichtbarkeit werde aber stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen. "Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potenziell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert", führte Lutz weiter aus.

Eine potenzielle Gefahr für die Medien- und Meinungsvielfalt

Etwaige mit der Zusammenarbeit verbundene Vorteile wiegen demnach nicht die Nachteile auf -  diese liegen aus Sicht des Gerichts insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt.

NetDoktor habe glaubhaft gemacht, dass sich die geringere Sichtbarkeit bei einigen besonders oft gesuchten Krankheiten seit Beginn der Zusammenarbeit von Google und dem BMG bereits in rückläufigen Klickraten ausgewirkt hat.

Nicht zu entscheiden hatte die Kammer über die Frage der Zulässigkeit des Nationalen Gesundheitsportals als solches. Der hierauf zielende Antrag wurde von Netdoktor nach Hinweis der Kammer zurückgenommen. Ein weiterer Antrag, der auf einseitiges marktmissbräuchliches Verhalten von Google gestützt war, wurde aus formellen Gründen zurückgewiesen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Landgericht München IUrteile vom 10. Februar 2021Az.: 37 O 15721/20Az.: 37 O 17520/20

Hintergrund

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