Hochwasser: Was tun bei zerstörten Patientenakten?
Für ärztliche Aufzeichnungen und die Patientendokumentation gilt grundsätzlich die Aufbewahrungspflicht. Sind diese aber beschädigt, wie es in vielen überfluteten Zahnarztpraxen in den betroffenen Unwettergebieten der Fall ist, ist die zentrale Frage: Sind die Akten noch lesbar und für eine Weiterverwendung nutzbar oder sind sie so weit beschädigt, dass sie unbrauchbar geworden sind?
Prüfen Sie, ob man die Akten noch verwenden kann
Wenn Patientenakten in elektronischer Form existieren, können die bislang noch zur Beweissicherung aufbewahrten und nun beschädigten Dokumente in Papierform datenschutzkonform entsorgt werden. Besteht noch keine elektronische Sicherung, sollte man prüfen, ob die Dokumente nicht doch in einer Form erhalten werden können. Diese Prüfung ist wichtig, weil mit einer Entsorgung auch rechtliche Nachteile entstehen können, wie zum Beispiel bei der Beweislastumkehr in einem Schadensersatzprozess wegen des Verdachts eines Behandlungsfehlers.
Dokumentieren Sie den zustand der Akten mit Fotos
Der Zustand der zerstörten Akten sollte vor ihrer Vernichtung unbedingt dokumentiert werden, etwa anhand von Fotos oder mittels Personen, die dies bezeugen können. Weiterhin sollte die Betriebshaftpflicht über den Schaden und die Entsorgung informiert werden.
Die datenschutzkonforme Entsorgung der Papierakten übernehmen unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht spezialisierte Unternehmen. Mit ihnen kann man auch im Vorfeld klären, ob die Dokumente wirklich nicht mehr zu retten sind und nur noch die Entsorgung infrage kommt. Verantwortlich für Datenschutz und Schweigepflicht ist und bleibt der Zahnarzt.
Information derhttps://www.zahnaerztekammernordrhein.de/fuer-die-praxis-beruf-wissen/spendenaufruf-nach-flutkatastrophe/ _top external-link-new-windowzu rechtlichen Rahmenbedingungen
Aufbewahrungspflicht
Vorgehen bei einer beschädigten Patientendokumentation
Folgen einer unzulässigen Vernichtung der Patientendokumentation
Meldung an die LDI NRWNach Auskunft von Bettina Gayk, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, wird eine Meldung über den Verlust von Daten an ihre Behörde erst dann für erforderlich gehalten, wenn eine zuverlässige Beurteilung der Situation wieder möglich geworden ist. Die Meldefrist von 72 Stunden beginne erst ab dieser Kenntnis; eine unnötig lange Verzögerung solle jedoch vermieden werden.