Investoren-getragene MVZ gefährden das Patientenwohl
Das Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) ist seit Mai 2019 in Kraft. Es beschränkt die Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für zahnärztliche MVZ und soll dadurch die Investitionsbestrebungen von Private-Equity-Investoren und damit die fortschreitende Vergewerblichung in der vertragszahnärztlichen Versorgung eindämmen.
Die KZBV hat die Folgen der TSVG-Regelung auf die Versorgung analysiert und das IGES Institut sowie Prof. Helge Sodan mit je einem Gutachten zum Thema beauftragt, die auf der 9. Vertreterversammlung der KZBV vorgestellt wurden. Beide Gutachten bestätigen, dass Gefahren von Investoren-getragenen MVZ (iMVZ) für die vertragszahnärztliche Versorgung trotz der Regelung im TSVG weiter fortbestehen, schreibt die KZBV.
Die Gutachten zum Download
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Das hier zum Download führt zunächst aus, wie in stark die Zahl der zahnärztlichen MVZ in der Trägerschaft von Krankenhäusern gewachsen ist, die zuvor von Finanzinvestoren gekauft wurden – zumeist von Private Equity Gesellschaften und teilweise auch von Verwaltern privater Großvermögen (Family Offices).
Vom vierten Quartal 2015 bis zum ersten Quartal 2020 wuchs die Zahl der i-MVZ in Deutschland demnach von 11 auf 207. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um Praxisneugründungen, sondern um Käufe von bereits bestehenden Zahnarztpraxen oder von Zahnärzten gegründeten MVZ.
Erst wird die Rendite optimiert, dann zum Höchstpreis verkauft
Höhere Renditen als sie in anderen Segmenten werden dabei erzielt durch ein deutlich auf Rentabilität ausgerichtetes Management und die Standortwahl. Beim Weiterverkauf nach vier bis sieben Jahren soll ein größtmöglicher Verkaufspreis sichergestellt werden.
Die IGES-Analysen zur regionalen Verteilung sowohl der Standorte von i-MVZ als auch der von ihnen vorgehaltenen Zahnarztstellen zeigen eine deutliche Konzentration auf Großstädte, die sich durch "eine überdurchschnittlich einkommensstarke sowie jüngere und weniger von Pflegebedürftigkeit betroffene Bevölkerung" auszeichnen.
Auch die Befunde zum Leistungsgeschehen beziehungsweise Abrechnungsverhalten stützen die These eines im Vergleich zu Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) stärker am Ziel der Rendite-Optimierung orientierten Vorgehens von i-MVZ, bilanzieren die Forscher.
Transparenz ist wichtig für die Analyse
Allerdings beruhen diese Ergebnisse auf Analysen "einer derzeit noch relativ kleinen Anzahl von i-MVZ". Für die Strategie heißt das: Ob man sich deshalb zunächst weiter abwartend verhält, müsse gegen das Risiko abgewogen werden, dass "einmal etablierte Angebotsstrukturen im Allgemeinen nicht mehr rückgängig zu machen sind".
Darum sollten auf jeden Fall bessere Möglichkeiten geschaffen werden, den potenziellen Einfluss von zahnärztlichen MVZ und i-MVZ auf Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung "zeitnah, präzise und mit vertretbarem Aufwand beobachten beziehungsweise analysieren zu können". Die Forderung der KZVen nach verbesserter Transparenz bezüglich der Eigentümerstrukturen von MVZ unterstützen die Gutachter ausdrücklich, auch "weil ohne diese Grunddaten entsprechende Analysen nicht ohne Weiteres möglich sind".
Auch hier der an der FU Berlin Öffentlches Recht lehrt, macht die Notwendigkeit eines MVZ-Registers deutlich. Aus der Beteiligung von Finanzinvestoren an der vertragszahnärztlichen Versorgung lassen sich Gefahren für das Patientenwohl und für die Versorgungsqualität ableiten, schreibt er. Grundlage der Gefahrenprognose seien Auffälligkeiten im Abrechnungsverhalten von Investoren-betriebenen zahnärztlichen MVZ im Vergleich zu Einzelpraxen und BAG, Erfahrungen aus dem europäischen Ausland, Verlautbarungen von Finanzinvestoren oder diesen nahestehenden Beratungsunternehmen sowie die bisherige Entwicklung von i-MVZ in der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Ein MVZ-Register ist notwendig
Zur Herstellung von Transparenz empfiehlt Sodan den Aufbau eines zahnärztlichen MVZ-Registers unter Federführung der KZVen und der KZBV nach dem Vorbild des Zahnarztregisters. Dies könne einen erheblichen Beitrag "zur Abwehr investorenspezifischer Gefahren für die vertragszahnärztliche Versorgung" leisten. Dieses Register sollte sowohl Aussagen über die Eignung von MVZ für eine ordnungsgemäße Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ermöglichen als auch für die Planung und die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung herangezogen werden können.
Darüber hinaus sollte das Register Angaben über die Krankenhausträgergesellschaften und damit über die Beteiligung von Investoren enthalten. Eine Aufnahme von BAG in das MVZ-Register hält Sodan nicht für nötig. Sie stellten keine Gefahr durch Investorenaktivitäten für die Versorgungsqualität und die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung dar.
Den Regelungsaufwand des Gesetzgebers schätzt Sodan als überschaubar ein. Die Einführung eines MVZ-Registers lässt sich seiner Einschätzung sogar nach vom Bundestag noch in dieser Legislaturperiode leisten, sofern der politische Wille besteht.