Landesarbeitsgericht Hamm

Kaffeepause ohne Ausstempeln? Fristlose Kündigung!

mg
Recht
Schon ein einmaliger Arbeitszeitbetrug kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm. Im konkreten Fall ging es um eine Kaffeepause von zehn Minuten.

Die schwerbehinderte Klägerin war mehr als acht Jahre bei dem Beklagten als Raumpflegerin beschäftigt. Im Oktober 2021 kündigte der Arbeitgeber ihr fristlos, nachdem er sie dabei beobachtete hatte, wie sie sich für etwa zehn Minuten mit jemand zum Kaffeetrinken im gegenüberliegenden Café traf.

Am betreffenden Tag loggte sich die Klägerin um 7:20 Uhr ins Zeiterfassungssystem ein und um 11:05 Uhr wieder aus. Eine Pausenbuchung nahm sie nicht vor, obwohl sie gegen 8:30 Uhr das Café besuchte. Arbeitskollegen hatte sie unmittelbar davor gesagt, dass sie in den Keller gehe. Vom Arbeitgeber damit konfrontiert, leugnete sie den Café-Besuch und beteuerte, den Betrieb nicht verlassen zu haben. Erst nachdem der Arbeitgeber ankündigte, ihr Beweisfotos auf seinem Mobiltelefon zu zeigen, gab sie zu, sich zur Kaffeepause nicht ausgeloggt zu haben.

Nach Zustimmung des Integrationsamts kündigte der Beklagte der Klägerin noch am selben Tag fristlos.

Kombination von Pflichtverletzung und Lüge rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Klägerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Sie argumentierte, sie habe hinsichtlich der Arbeitszeit nicht betrogen, sondern schlicht vergessen, ihre Pause in der Zeiterfassung einzutragen. Zudem sei die kurze Zeitspanne der Kaffeepause nicht so gewichtig, um ein mehr als acht Jahre dauerndes Arbeitsverhältnis, das bisher frei von Störungen und Problemen gewesen sei, fristlos zu kündigen. Vielmehr hätte der Beklagte eine Abmahnung aussprechen müssen. Nachdem das Arbeitsgericht Gelsenkirchen ihre Klage abwies, ging die Arbeitnehmerin in Berufung.

Doch das LAG Hamm bestätigte, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war. Der vorsätzliche Verstoß gegen die vom Arbeitgeber angewiesene Erfassung der Arbeitszeit sei als wichtiger Grund gemäß § 626 BGB anzusehen. Dadurch, dass die Frau die Pausen nicht im Arbeitszeiterfassungssystem eingetragen hat, sei die komplette Arbeitszeit für den Arbeitgeber nur schwer dokumentierbar. Ausschlaggebend für die Kündigung war zudem der schwere und irreparable Vertrauensbruch, der dadurch entstanden war, dass die Arbeitnehmerin im Gespräch mit dem Arbeitgeber verleugnet hatte, zum betreffenden Zeitpunkt in dem Café gewesen zu sein.

Aufgrund der vorsätzlichen Handlung der Arbeitnehmerin und der Schwere der Pflichtverletzung bedürfe es keiner vorherigen Abmahnung, stellte das Gericht klar.

Landesarbeitsgericht Hamm
Az. 13 Sa 1007/22
Urteil vom 27. Januar 2023

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Az: 1 Ca 1708/21
Urteil vom 29. März 2022,

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