Keine ärztliche Haftung für Impfschäden durch AstraZeneca
„Damit besteht endlich Rechtssicherheit“, sagte der Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen. Konkret geht es um den Paragrafen 60 des Infektionsschutzgesetzes, der die Versorgung bei einem Impfschaden regelt. Er soll laut KBV so geändert werden, dass alle nach der Coronavirus-Impfverordnung geimpften Personen einen etwaigen Versorgungsanspruch geltend machen können.
Einen Versorgungsanspruch gegen den Staat haben dann auch unter 60-Jährige, die sich für den Impfstoff von AstraZeneca entscheiden. Der Arzt trägt somit kein Haftungsrisiko für Impfschäden, wenn er die Impfung ordnungsgemäß durchführt. Die neue Regelung soll nach dem Gesetzentwurf für alle COVID-19-Impfungen seit Impfbeginn am 27. Dezember 2020 gelten.
Die STIKO-Empfehlung ist bereits geändert
Für die Gesetzesänderung sei die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) bereits angepasst worden, so dass die Ärzte auch unter 60-Jährige Patienten mit dem Impfstoff von AstraZeneca impfen könnten, wenn diese das wollten, teilte die KBV mit.
Die vorherige Formulierung, wonach der Einsatz nach „ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz und nach sorgfältiger Aufklärung möglich“ sei, wurde gestrichen: Hier war unklar, auf welcher Grundlage der Arzt ein Ermessen ausüben soll, wenn bislang keine spezifischen Risikofaktoren identifiziert werden konnten, auf die der Arzt bei der individuellen Risikobewertung zurückgreifen kann.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte gestern angekündigt, den-Impfstofs von AstraZeneca für alle Impfwilligen freigeben zu wollen - ohne Priorisierung nach Alter, Vorerkrankung oder Berufsgruppe.
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