Keine Kürzung der TI-Pauschale bei vorherigen ePA-Versionen
Das BMG schreibt in seiner Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) vor, dass die Arzt- und Zahnarztpraxen die jeweils aktuelle Version bestimmter Anwendungen unterstützen und dies gegenüber ihrer KV und KZV nachweisen müssen. Sonst wird ihnen die monatliche Pauschale, die sie zur Erstattung ihrer TI-Kosten erhalten, gekürzt.
Wie die KBV jetzt mit Verweis auf eine Mitteilung des BMG meldet, wird diese Regelung für die ePA aber bis zur Bereitstellung der ePA-Version 3.0 ausgesetzt. Zahnärzten, Ärzten und Psychotherapeuten werde die TI-Pauschale nicht gekürzt, wenn sie keine Zwischenversion nachweisen. Für alle anderen Anwendungen wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das elektronische Rezept werde jedoch weiterhin der Nachweis einer aktuellen Version verlangt.
Bei der Version 3.0 handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA, die alle gesetzlich Versicherten automatisch erhalten sollen, wenn sie nicht aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Die ePA soll dann von den Zahnärzten, Ärzten, Psychotherapeuten und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit befüllt werden.