Bundesarbeitsgericht

Keine Lohnfortzahlung bei verdächtiger Krankschreibung

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Praxis
Wer seinen Job kündigt und sich direkt bis zum Ende der Kündigungsfrist krankschreiben lässt, hat nicht unbedingt Anspruch auf Lohnfortzahlung. Gibt es berechtigte Zweifel, muss der Arbeitnehmer trotz AU beweisen, dass er arbeitsunfähig war.

Geklagt hatte eine kaufmännische Angestellte. Sie hatte bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet und dann kurz vor Ablauf der Probezeit gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht, die exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist von 14 Tagen abdeckte.

Wie der Arbeitgeber berichtete, soll sie am Tag der Ausstellung der Krankschreibung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb per Telefon angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung.

Der Beweiswert der AU war erschüttert

Die Frau klagte dagegen mit dem Argument, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden und daher ein Recht auf Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihr Recht. Das Bundesarbeitsgericht dagegen hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Kündigung abdeckte.

Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass es ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des krankgeschriebenen Arbeitnehmers gibt, muss jener substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Dieser Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

Die Koinzidenz zwischen der Kündigung und der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründete somit einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, den die Frau nicht wiederlegen konnte. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war den Richtern zufolge somit erschüttert. Die Richter wiesen die Klage daher ab.

Bundesarbeitsgericht
Az.: 5 AZR 149/21
Urteil vom 8. September 2021

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az.: 10 Sa 619/19
Urteil vom 13. Oktober 2020

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