Urteile

Köhler muss Mietzahlungen zurückzahlen

sg
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Der frühere Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Köhler, muss Mietkostenzuschüsse in Höhe von 95.000 Euro plus Zinsen an seinen alten Arbeitgeber zurückzahlen, entschied das Landgericht Berlin.

Köhler hatte in seiner Amtszeit zwischen 2005 und 2010 zu seinem regulären Gehalt als KBV-Chef einen Mietkostenzuschuss für seine Berliner Wohnung von monatlich 1.450 Euro erhalten. Sein Grundgehalt belief sich auf 260.000 Euro.

Wegen der Mietzuschüsse ging die KBV selbst gegen ihren ehemaligen Vorsitzenden Chef vor und strengte einen Prozess gegen Köhler an. Der Vorwurf: Es habe nie eine Vereinbarung zu den Zuschüssen vorgelegen. Und falls doch, dann sei sie sittenwidrig gewesen. Zudem habe Köhler seine Kompetenzen als Vorsitzender überschritten, argumentierte die KBV als Klägerin.

Das Landgericht Berlin folgte nun weitgehend dieser Argumentation: Zwar ließen die Richter offen, ob die Zahlung der Zuschüsse tatsächlich auf einer Vereinbarung basierten. Allerdings wäre ein derartiger Vertrag sittenwidrig und unwirksam gewesen. Zudem habe Köhler als KBV-Chef gegen Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit verstoßen. Darüber hinaus gehen die Richter davon aus, dass eine derartige Vereinbarung nur abgeschlossen hätte werden dürfen, wenn die zuständigen Gremien beteiligt worden wären. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

"Grob fahrlässig gehandelt"

Die Richter waren daher der Auffassung, dass sich Köhler bewusst gewesen sein muss, dass er die Zuschüsse von der Vertreterversammlung oder dem KBV-Ausschuss für Vorstandsvergütung hätte genehmigen lassen müssen. Da er dies nicht tat, habe er grob fahrlässig gehandelt und sich ohne Rechtsgrundlage bereichert.

Die gesamte Summe, die Köhler nun zurückzahlen muss, könnte sich nach Schätzung des Vorsitzenden Richters Michael Reinke auf etwa das Doppelte belaufen, da zu den 94.000 Euro Grundbetrag noch Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basissatz hinzu kommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und zur Berufung zugelassen.

LG BerlinUrteil vom 21. Januar 2016Az.: 67 O 60/15.

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