Neue Approbationsordnung kommt doch zum 1. Oktober 2020
Das Gesetz umfasst ein breites Bündel unterschiedlicher Maßnahmen. Kernelement: Infektionsketten sollen wirksam unterbrochen werden. Im Wesentlichen werden die bereits mit dem ersten „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz getroffenen Regelungen weiterentwickelt.
Bestehende infektionsschutzrechtliche Regelungen sollen erweitert und negative Auswirkungen der Pandemie abgeschwächt oder aufgefangen werden. Das gilt für Patienten und auch für die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens, vor allem in der Krankenhausversorgung und der Pflege, aber etwa auch bei den Ausbildungen für die Gesundheitsberufe. Dazu gehört die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, mehr Corona-Tests in Pflegeheimen und erweiterte Meldepflichten.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Mehr Tests ermöglichen und Infektionsketten frühzeitig erkennen
Das BMG kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Damit werden Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich
Im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – soll verstärkt auf Corona-Infektionen getestet werden.
Die Labore müssen künftig auch negative Testergebnisse melden. Teil des Meldewesens ist künftig auch, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat. Die Daten werden anonymisiert an das RKI übermittelt.
Das BMG kann Labore verpflichten, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln. Ein Rückschluss aus den übermittelten Daten auf die Person ist auszuschließen.
Mehr finanzielle Anerkennung für Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten
Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung.
Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten.
Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.
Mehr Unterstützung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt – insbesondere, um Digitalisierung voranzutreiben. Dafür werden etwa 50 Millionen Euro für die 375 Gesundheitsämter bereitgestellt.
Beim Robert Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet.
Mehr Flexibilität für Versicherte, Verwaltung und Gesundheitswesen
Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können einfacher – das heißt ohne erneute Gesundheitsprüfung – in ihren Ursprungstarif zurückwechseln.
Im Bereich digitaler Gesundheitsanwendungen werden Pilotprojekte zur Verwendung elektronischer Übermittlungsverfahren von Verordnungen sowie zur Durchführung der Abrechnung ermöglicht.
Das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird verschoben, so dass das Medizinproduktegesetz bis zum 26. Mai 2021 weiter gilt. So können sich die Hersteller auf die Produktion der für die Bewältigung der COVID-19 Pandemie dringend benötigten Medizinprodukte konzentrieren und die Versorgungssicherheit in Deutschland weiter gewährleisten. Dies geschieht auf der Grundlage der europäischen Vorgaben.
Heute erfolgt noch eine abschließende Beratung im Bundesrat. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das ist für Zahnärzte relevant:
Das ist für Zahnärzte relevant:
Die BZÄK zum Zweiten Pandemiegesetz
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