Urteil des Bundessozialgerichts

Nichtärztliche MVZ dürfen bei der Vertragssitzvergabe nicht benachteiligt werden

Martin Wortmann
Ist ein entsperrter Vertragssitz zu besetzen, dürfen nichtärztliche MVZ nicht benachteiligt werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

In dem Fall ging es um einen halben Vertragsarztsitz für die Gruppe der fachärztlich tätigen Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie, der im Allgäu zu besetzen war. Die Zulassungsgremien in Bayern gaben einem Internisten den Zuschlag. Beworben hatte sich aber auch ein MVZ in Kempten, das gleichzeitig die Genehmigung zur Anstellung einer Ärztin beantragt hatte. Einzige Gesellschafterin des MVZ ist inzwischen eine GmbH, die nichtärztliche Dialyseleistungen erbringt.

Auf den Widerspruch des MVZ verwies der Berufungsausschuss darauf, dass ein nichtärztliches MVZ laut Gesetz nachrangig zu behandeln sei. Die Vorschrift aus Paragraf 103 SGB V legt fest, „dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist“.

Eine vom Gesetzgeber übersehene „planwidrige Regelungslücke“ gibt es hier nicht

Das MVZ klagte gegen die Anwendung dieser Klausel und hatte nun vor dem BSG Erfolg. Schon ihrem Wortlaut nach gelte die Nachrangregelung „allein für die Auswahl des Praxisnachfolgers im Nachbesetzungsverfahren“. In einem Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung eines Planungsbereichs sei dies „nicht anwendbar“.

Eine vom Gesetzgeber übersehene „planwidrige Regelungslücke“ gebe es hier nicht, betonte der BSG-Vertragsarztsenat. In dem gesamten Gesetzgebungsverfahren sei es um Vorgaben für die Nachbesetzung gegangen. Hinweise, dass der Gesetzgeber einen weiteren Anwendungsbereich gewollt habe, gebe es nicht.

Im Streitfall muss daher nun der Berufungsausschuss in Bayern neu über die Sitzvergabe entscheiden.

Bundessozialgericht
Az.: B 6 KA 26/22 R
Urteil vom 25. Oktober 2023

Martin Wortmann

Freier Journalist, Kassel
Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.