Praxis muss Status eines angestellten Zahnarztes in Werbung kenntlich machen
In dem konkreten Fall hatte der Inhaber einer Zahnarztpraxis in einem Werbe-Flyer sein Team vorgestellt, darunter auch einen Mitarbeiter, ohne darauf hinzuweisen, dass er nur angestellter Zahnarzt ist. Ein Konkurrent hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt: Es sei irreführend, einen Zahnarzt in der Praxisdarstellung aufzuführen, ohne dass auf dessen Angestellten-Verhältnis hingewiesen werde.
Das Landgericht Aurich gab ihm recht: Die Werbung verstößt gegen die Musterberufsordnung für Zahnärzte (§ 18 Absatz 4), "was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlassen gegen § 5 a UWG begründet". Demnach darf in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis der Mediziner informiert werden.
Die Werbung verstößt gegen die Musterberufsordnung
Der Zahnarzt hatte zudem den Einsatz von Intraoralscannern als „bahnbrechend“ bezeichnet und behauptet, diese würden Abdrücke mithilfe von Abdruckmasse überflüssig machen. Auch diese Aussage hielt der Mitbewerber für wettbewerbswidrig und hatte auf Unterlassung geklagt.
Das Gericht folgte dem hinzugezogenen Gutachter. Demnach sei das Intraoralscanner-Verfahren nicht in dem Sinne neu, dass es eine aktuelle, bahnbrechende und somit völlig neue Behandlungsweg eröffnende Technik wäre: "Das Verfahren wird nach seiner Erfindung vor circa 40 Jahren bereits seit längerer Zeit eingesetzt, ohne dass es aber zu einer Verdrängung früherer Techniken, die als „Abdruck-Verfahren“ bezeichnet werden könnten, geführt hat." Den Richtern zufolge handelt es sich daher auch hier um irreführende Werbung, die zu unterlassen ist.
LG AurichAz.: 2 O 895/19Urteil vom 26. Januar 2022
Auszug aus dem Urteil:
"Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf das Angestelltenverhältnis des beim Beklagten angestellten Zahnarztes folgt das Gericht der Bewertung des Klägers, wonach ein Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer vorliegt, was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlasen gegen § 5 a UWG begründet.
Die vom Beklagten vertretene und auf Literaturzitate gestützte einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift findet im Wortlaut keine Stütze und wird deshalb vom Gericht auch nicht geteilt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Publikum den weiteren Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretieren kann."