Prüfgremien bleiben auch nach Umstrukturierung unabhängig
Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Zahnarzt und Facharzt für Oralchirurgie gegen Honorarkürzungen in Höhe von 59.000 Euro für zwei Quartale wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen. Widerspruch und Beschwerde waren ebenso erfolglos geblieben wie seine Klage in den Instanzen. Dabei ließ das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Revision nicht zu.
In seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügte der Zahnarzt zahlreiche Verfahrensfehler. Unter anderem kritisierte er, dass die Prüfungsstelle dem Beschwerdeausschuss zugearbeitet und dabei unter anderem einen Formulierungsvorschlag für die zuvor ergangene Beschwerde-Entscheidung ausgearbeitet hatte. Wie auch die anderen Rügen ließ das BSG diese Kritik nicht gelten. Die Revision ließ es nicht zu.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf die Entstehung der Prüfungsstellen. Ab 2008 seien die früheren Geschäftsstellen der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse zu den heutigen Prüfungsstellen aufgewertet und die früheren Prüfungsausschüsse abgeschafft worden. Die heutigen Prüfungsstellen hätten dadurch eine Doppelrolle bekommen. Einerseits seien sie in der Nachfolge der Prüfungsausschüsse die erste Widerspruchsinstanz. Wie früher die Geschäftsstellen sollten sie aber nun für beide Widerspruchsinstanzen die erforderlichen Daten aufbereiten und auch den Beschwerdeausschuss insgesamt unterstützen.
Hier sei der Beschluss des Beschwerdeausschusses bereits ergangen gewesen und danach von der Prüfungsstelle lediglich ausformuliert worden. Dies stehe „nicht im Widerspruch zu einer eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben durch die Prüfgremien“, heißt es in dem Kasseler Beschluss.
Bundessozialgericht
Az.: B 6 KA 21/23 B
Beschluss vom 24. Juli 2024 (schriftlich veröffentlicht am 8. November 2024)