Telefon-AU gilt eingeschränkt, Maskenpflicht in Praxen fällt
Die telefonische Krankschreibung läuft zwar aus, bleibt aber in ausgewählten Fällen möglich. Nach dem Stichtag dürfen Vertragsärzte ihren Patienten immer noch dann nach einer telefonischen Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung für eine Absonderung besteht, etwa bei Infektionskrankheiten wie COVID-19 oder Affenpocken. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin. Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab 1. April.
Der April bringt zwei wichtige Änderungen für Zahnarztpraxen
Ab dem 8. April entfällt die Maskenpflicht für Patienten und Besucher wie zum Beispiel Postboten, Handwerker und Techniker in Zahnarzt- und Arztpraxen, Pflegeheimen und Kliniken. Die Maskenpflicht für Beschäftigte sowie für Bewohner der Einrichtungen fiel bereits im März.
Gleichzeitig sind ZahnärztInnen ab dann nicht mehr berechtigt, Impfleistungen zu erbringen. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor. Denn der Paragraf 20b „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ läuft am 7. April 2023 aus.