Tests auf SARS-CoV-2 werden ausgeweitet
Mit der Veröffentlichung einer neuen Testverordnung des BMG sind die neuen Regelungen gestern in Kraft getreten. Allerdings gelten gewisse Anforderungen: Die Personen müssen einen 15-Minuten-Gesprächskontakt mit einem Infizierten vorweisen können, darüber hinaus gelten die neuen Regelungen für Pflegekräfte, Mitarbeiter in Krankenhäusern, allen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Mitarbeiter in Schlachthöfen und Nutzer der von der Bundesregierung geplanten freiwilligen Corona-Warn-App.
Auch Personen die „ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, und Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten“, haben laut Verordnung Anspruch auf einen Test.
Über Reihentests entscheidet das Gesundheitsamt
„Wir wollen das Virus im Keim ersticken", teilte Spahn Jens Spahn sagt auf der Website seines Ministeriums mit. "Das geht nur mit präventiven Reihentests in Krankenhäusern und Pflegeheimen und wenn wir möglichst alle Kontaktpersonen von Infizierten testen. Am Geld soll es nicht scheitern. Es ist viel teurer, zu wenig zu testen als zuviel zu testen.“
Die neue Verordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.
Mit Reihentests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten, so Spahn, lassen sich Infektionsketten schnell erkennen und frühzeitig unterbrechen. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann künftig auch unabhängig davon getestet werden, ob es Infektionsfälle gab oder nicht. Ob Reihentests durchgeführt werden, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.
Die Testkosten sind gesunken
Je einer Million zusätzlicher ungebündelter Tests entstehen der GKV bei Kostenübernahme der labordiagnostischen Leistungen aufgrund dieser Verordnung Mehrausgaben von ca. 50,5 Millionen Euro“, teilt das BMG mit. War anfangs noch von Kosten von rund 60 Euro pro Test die Rede, liegt der aktuelle Berechnungswert des BMG mittlerweile bei pauschal 50,50 Euro, die die Leistungserbringer erhalten. Dies beinhaltet den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen, insbesondere ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten.