Arbeitsgericht Cottbus

Weigerung zum Tragen einer Maske kann den Job kosten

ck
Praxis
Wenn in einem Dienstleistungsbetrieb physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen einer Maske verpflichtend anordnen - auch wenn der Arbeitnehmer ein Attest hat.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Logopädie-Praxis das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) angeordnet. Die Klägerin, eine dort angestellte Logopädin, weigerte sich aber, einen MNS zu tragen und legte ein ärztliches Attest vor.

Die Praxis bot ihr daraufhin verschiedene Masken zum Ausprobieren und Trainieren sowie zusätzliche Pausen an. Als sie sie schließlich verpflichtete, die Therapien mit Maske durchzuführen, wollte die Frau dennoch weiter ohne Maske arbeiten.

Am Ende kündigte die Praxis das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellte die Klägerin unwiderruflich unter Anrechnung der Urlaubs- und Freistellungsansprüche frei. Gegen diese Kündigung klagte die Angestellte und forderte den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder hilfsweise Urlaubsabgeltung.

Die Anordnung zum Tragen einer Maske ist sogar Pflicht

Laut Gericht ist die Kündigung jedoch wirksam. Die Praxis konnte somit zu Recht die Entscheidung treffen, dass ihre Angestellten während der Behandlung einen MNS tragen müssen. Denn bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg sei das Tragen eines MNS zwingend in Dienstleistungsbetrieben vorgeschrieben, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet. Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin das Tragen einer Maske anzuordnen.

Ein Attest muss Beeinträchtigungen konkret benennen

Die Klägerin hatte zwar mehrere Atteste zur Befreiung von der Masken­pflicht vorgelegt, aber aus einem Attest muss den Richtern zufolge hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der jeweilige Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Das sei jeweils nicht der Fall gewesen.

Wenn aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb besteht, sei eine Kündigung in der Regel auch gerechtfertigt.

Arbeitsgericht Cottbus

Az.: 11 Ca 10390/20Urteil vom 17. Juni 2021

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.