Zahnärzte sind Prio-Gruppe 2
Die Impfverordnung (ImpfV) folgt weitgehend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) zur Priorisierung bei der COVID-19-Impfung. Die fünf von der STIKO vorgeschlagenen Gruppen reduzierte die ImpfV allerdings auf drei - innerhalb dieser drei Gruppen können die Länder Unterpriorisierungen je nach epidemiologischer Situation vor Ort und den jeweiligen infektiologischen Erkenntnissen vornehmen (§1 Abs. 2 Satz 2 ImpfV).
Hintergrund
Hintergrund
Prioritätengruppe 1
Laut KZBV und BZÄK ist von Folgendem auszugehen: Die erste Prioritätengruppe ("Schutzimpfungen mit höchster Priorität") umfasst gemäß § 2 ImpfV vulnerable Bevölkerungsgruppen (Über 80-Jährige und Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen untergebracht sind) sowie zu deren Schutz Personen, die in solchen Einrichtungen arbeiten (§ 2 Nr. 2 ImpfV).
Außerdem umfasst die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 4 ImpfV Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit einem "sehr hohen Expositionsrisiko" in Bezug auf SARS-CoV-2 tätig sind. Hierzu zählen neben Intensivstationen, Notaufnahmen und Rettungsdiensten auch Bereiche, in denen "für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten" durchgeführt werden. Laut STIKO-Empfehlung muss es sich hierbei um aerosolgenerierende Tätigkeiten "an COVID-19-Patienten" handeln (Intubation, Extubation, Bronchoskopie, Laryngoskopie - siehe Tabelle 12 der STIKO-Empfehlung).
Prioritätengruppe 2
Die zweite Prioritätengruppe ("Schutzimpfungen mit hoher Priorität") umfasst gemäß § 3 Nr. 5 ImpfV unter anderem Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf SARS-CoV-2 tätig sind - insbesondere Ärzte und Personal mit regelmäßigen unmittelbarem Patientenkontakt. Entsprechend der ImpfV und auf Grundlage der STIKO-Empfehlung wurden Zahnärzte und ihre Mitarbeiter grundsätzlich in diese Gruppe mit hohem Expositionsrisiko (Stufe 2) eingeordnet.
Offen bleibt laut KZBV und BZÄK nach wie vor, wie Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten und Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, eingestuft werden. Die BZÄK und die KZBV gehen davon aus, dass diese unter die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 2 beziehungsweise § 2 Nr. 4 ImpfV gefasst werden müssen und ihre Position in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium und der STIKO verdeutlicht, um diese Frage zeitnah zu klären.