Zulassungsentzug wegen Abrechnungsbetrugs auch Jahre später möglich
Der Arzt aus Hessen war bei einer Plausibilitätsprüfung aufgefallen. Überraschend oft hatte er für Patienten aus seiner Praxis Leistungen auch während seiner Bereitschaftsdienste abgerechnet. Umgekehrt las er während seiner Bereitschaftsdienste Versichertenkarten doppelt ein und rechnete dann auch angebliche Leistungen in der Praxis ab. Die Quote der Überschneidungen lag bei bis zu einem Drittel. Die KV ging von vorsätzlichem Abrechnungsbetrug aus und forderte für die Jahre 2008 bis 2010 insgesamt letztlich 391.736 Euro zurück. Die Klage hiergegen blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Doch dabei blieb es nicht.
Die KV warf dem Arzt vorsätzlichen Abrechnungsbetrug vor und beantragte im November 2017 die Entziehung der Zulassung des Allgemeinmediziners „wegen gröblicher Verletzung seiner vertragsärztlichen Pflichten“. Dem kamen die Zulassungsgremien nach. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen auch die Klage des Arztes ab.
Arzt unterlag mit seiner Klage in allen Instanzen
Beim BSG beantragte der Arzt die Zulassung der Revision. Zur Begründung verweis er auf die lange Zeit, die inzwischen vergangen sei. Die obersten Sozialrichter konnte er damit freilich nicht erweichen. „Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall das gestörte Vertrauensverhältnis, welches nicht dadurch entfällt, dass ein bestimmtes Verhalten eingestellt wurde beziehungsweise sich in Zukunft nicht mehr wiederholen kann“, heißt es hierzu in dem Kasseler Beschluss. Eine „Negativprognose“ im Sinne einer „Wiederholungsgefahr“ sei nach groben Pflichtverstößen für den Zulassungsentzug nicht erforderlich.
Nach ständiger Rechtsprechung seien die entsprechenden Vorschriften „nicht auf die Steuerung künftigen Verhaltens ausgerichtet“. Vielmehr regelten sie „eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten“. Auch gebe es „keine Verjährungsfrist“, die einem Zulassungsentzug wegen länger zurückliegender grober Pflichtverletzungen entgegenstehen könnte. Im Übrigen seien hier inzwischen weitere Rückforderungen auch für die Jahre 2011 bis 2013 vor den Sozialgerichten anhängig geworden.
Bundessozialgericht
Az.: B 6 KA 8/24 B
Beschluss vom 11. Dezember 2024
(schriftlich veröffentlicht am 4. Februar 2025)