Zweites "Corona-Gesetz" erlaubt Prüfungen am Phantomkopf
Das aktuell im Entwurfsstadium befindliche "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" sieht auch Änderungen für die Zahnärzteschaft vor. Damit das Zahnmedizinstudium trotz der sich aus der Corona-Krise ergebenden Einschränkungen fortgeführt werden kann, soll es eine Abweichungsmöglichkeit für die Regelungen von der Approbationsordnung geben. Diese Abweichungsmöglichkeit soll sowohl für die am 1. Oktober 2020 in Kraft tretende neue Approbationsordnung als auch für die noch bis zum 30. September 2020 geltende Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen gelten.
"Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie lange die epidemische Lage von nationaler Trageweite und die damit verbunden Auswirkungen andauern werden", heißt es in dem Entwurf, soll sichergestellt werden, "dass auch für die neue Ausbildung schnell auf die epidemische Lage reagiert werden kann." Dies betrifft konkret die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung. So heißt es: "Es können alternative, insbesondere digitale Lehrformate vorgesehen werden, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten."
Lehrveranstaltungen sollen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden können
Ähnlich wie beim Medizinstudium wird die Möglichkeit eröffnet, "dass die beiden Vorprüfungen sowie die Zahnärztliche Prüfung auch am Phantom oder je nach Prüfungsabschnitt am Simulationspatienten, Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden können". Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, dass Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, je nach der Lage vor Ort durch alternative, insbesondere digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden können.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sieht die Notwendigkeit der Änderung, mahnt jedoch, dass die Qualität der Ausbildung nicht unter der Abweichungsmöglichkeit leiden dürfe. Die praktische Ausbildung am Patienten sei "ein Kernstück des Zahnmedizinstudiums" und ein ausschließliches Phantomkopf-Examen stehe grundsätzlich dem Anspruch an einen hoch qualitativen Ausbildungsabschluss entgegen.
Ungeachtet der notwendigen Abweichungen bei der aktuellen und der neuen Approbationsordnung soll die Eignungs- und Kenntnisprüfung, die sogenannte Gleichwertigkeitsprüfung, nach Wunsch der BZÄK wie geplant am 1. Oktober 2020 in situationsangemessener Weise in Kraft treten.