„Zahnarztpraxen in die Priorisierung bei PCR-Tests einbeziehen”
Vor dem Hintergrund der aktuellen Knappheit an PCR-Tests ist eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung vorgesehen – mit einer Priorisierung der Kapazitäten von Test-Laboren. Laut Referentenentwurf ist geplant, dass zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und zum Schutz von vulnerablen Patientengruppen deren Körpermaterial sowie dasjenige von Personen, die in bestimmten Einrichtungen mit Kontakt zu besonders vulnerablen Patientengruppen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) tätig sind, von den Laboren vorrangig zu untersuchen sind.
Zahnarztpraxen werden nicht genannt
Zwar begrüßen KZBV und BZÄK die vorgesehene Priorisierung als „grundsätzlich sinnvoll“. Sie kritisieren allerdings, dass die Priorisierung laut Entwurf nur „Arztpraxen“ erfasse, Zahnarztpraxen aber ausdrücklich nicht – und dies, obwohl die Testverordnung im Übrigen zwischen Arzt- und Zahnarztpraxen differenziere.
Zum Schutz vulnerabler Patienten unterlägen aber auch Zahnarztpraxen und ihre Teams der erweiterten, unabhängig vom Impfstatus bestehenden Testpflicht, argumentieren KZBV und BZÄK. Sie halten deshalb eine ausdrückliche Einbeziehung von Zahnarztpraxen auch in die geplanten Regelungen für „folgerichtig und angezeigt“.
Zwar werde in der Begründung zum Entwurf auf eine Anpassung der Nationalen Teststrategie verwiesen, wonach künftig statt obligatorischer PCR-Tests auch Labor-Antigentests verwendet werden können. Allerdings, so der Einwand von KZBV und BZÄK, sei die Priorisierung nicht allein auf PCR-Tests bezogen, sondern gelte generell, also auch in Bezug auf anderer Testarten.
Testungen werden ohne Grund zeitlich depriorisiert
Das wirke wie eine generelle zeitliche Priorisierung zugunsten der von der Regelung erfassten Personengruppen, und zwar unabhängig von der verwendeten Testart. Deshalb, so betonen die beiden Organisationen in ihrer Stellungnahme, würden Testungen des Personals von Zahnarztpraxen ohne erkennbaren Grund nicht nur hinsichtlich der Verwendung von PCR-Tests, sondern ganz generell zeitlich depriorisiert, obwohl die geplante Regelung auch für sie greife.
Zahnarztpraxen unterlägen - ebenso wie Arztpraxen und die übrigen genannten Einrichtungen - der erweiterten Personal-Testpflicht zum Schutz vulnerabler Patientengruppen. Deswegen sei die Einbeziehung auch von Zahnarztpraxen in die geänderte Testverordnung geboten.