Zwischen Pro und Contra
Die Vorgabe war eindeutig: da nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts das geltende Bundesrecht ohne konsequente Änderungen Ende 2008 verfallen würde, musste die Bundesregierung handeln. Nach Ansicht der Verfassungsrichter bestand vor allem Handlungsbedarf bei der unterschiedlichen Besteuerung von Barvermögen und Aktien im Vergleich zu Immobilien, bei denen zur Ermittlung des zu versteuernden Vermögens bisher nicht der reine Verkehrswert, sondern je nach Objekt nur rund 60 bis 80 Prozent davon berücksichtigt wurden.
Das ändert sich für Erben
Pro Jahr vererben oder verschenken die Deutschen die enorme Summe von rund 130 Milliarden Euro. Die daraus resultierenden Steuern von in diesem Jahr rund 4 Milliarden Euro, die übrigens auch in den nächsten Jahren auf etwa gleichem Niveau bleiben sollen, gehen an die 16 Bundesländer.
Vor diesem Hintergrund einigte sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung nach mittlerweile fast zwei Jahre dauernden Unstimmigkeiten schließlich Anfang November auf eine Reform des Erbschaftssteuerund Bewertungsrechts, der Bundestag bestätigte diese Ende November. Auch der Bundesrat stimmte der Reform, die bereits am 1. Januar 2009 in Kraft treten soll, zu.
Ärzte als Praxisinhaber sollten den weiteren Verlauf der parlamentarischen Beratungen aufmerksam verfolgen, da hier steuergünstige Sonderregelungen für Kleinbetriebe möglich sind. Die Regelungen für Betriebe sehen derzeit erst einmal zwei Erbschaftssteuer- Varianten vor:
• Entweder erhalten Unternehmer den Betrieb über zehn Jahre bei konstanter Lohnsumme (1 000 Prozent über zehn Jahre) und vermeiden somit die Erbschaftssteuer,
• oder sie führen den Betrieb sieben Jahre fort und zahlen danach 15 Prozent Steuern auf das Betriebsvermögen, wenn die Lohnsumme, über sieben Jahre berechnet, 650 Prozent beträgt. Dabei ist für die Lohnsummenberechnung der Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall entscheidend.
Modell für die Praxis
Hier sind niedergelassene Ärzte schlicht gesagt gekniffen, wenn keiner ihrer Sprösslinge beruflich in den Fußstapfen des Praxischefs wandelt und die Weitergabe inklusive Fortführung daher überhaupt nicht möglich ist. Für ihre Erben wird also in der Regel die dritte Variante anstehen:
• Da ihr Betrieb bei dieser Konstellation also vor Ablauf der Frist aufgegeben wird, kommt es zu einer anteiligen Steuerbelastung. Es wird hier vom sogenannten „Abschmelzungsmodell“ gesprochen. Wird der Betrieb also zum Beispiel nach einem Jahr aufgegeben, gilt die Steuerbefreiung lediglich für ein Zehntel des jeweiligen Betriebsvermögens.
Ärzte sollten sich bereits heute mit den geplanten Regelungen auseinandersetzen und darüber nachdenken, ob daraus individuelle Konsequenzen als Unternehmer beziehungsweise als Privatperson zu ziehen sind. Dazu kann beispielsweise das rechtzeitige Verfassen eines Testaments oder eines Erbvertrages gehören, um eventuelle Erbschaftsprobleme zu vermeiden.
Kernfamilien begünstigt
Während die Kritiker der Reform vor allem ein erhebliches Maß an zusätzlicher Bürokratie befürchten, sehen die Befürworter die generationenübergreifende Gerechtigkeit gestärkt, da die sogenannte „Kernfamilie“, also Ehe- und Lebenspartner und Kinder, gegenüber den bisherigen Regelungen begünstigt wird.
Immobilien sollen zwar im Gegensatz zur bisherigen Regelung zukünftig mit ihrem Verkehrswert, also dem erzielbaren Verkaufspreis, bewertet werden, (was wahrscheinlich offizielle Gutachten erfordern wird). Doch ist vorgesehen, dass Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftssteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, so lange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen.
Es darf innerhalb dieses Zeitraums also weder zu einer Vermietung noch zu einer Verpachtung, zu einem Verkauf oder zu einer Nutzung des geerbten Grundbesitzes als Zweitwohnsitz kommen.
Für Kinder gibt es eine zusätzliche Auflage, dass die jeweilige Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Darüber hinausgehende Flächen müssen anteilig unter Berücksichtigung ihres speziellen Freibetrages von 400 000 Euro versteuert werden. Kindern steht die Steuerfreiheit einer selbst genutzten Immobilie ebenfalls zu.
Wenn mehrere Kinder, zum Beispiel drei Kinder, jedes zu einem Drittel ein Haus erben, müssten alle einziehen, um steuerfrei zu bleiben. Zieht dagegen nur ein Kind ein und zahlt die anderen aus, müssten diese ihr Drittel unter Berücksichtigung des jeweiligen Freibetrages von 400 000 Euro versteuern.
Daneben können Ehegatten und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500 000 Euro sowie Kinder einen Freibetrag von 400 000 Euro geltend machen. Denn die Freibeträge für das übrige Geld und für Aktien für nahe Angehörige steigen deutlich.
Geschwister, Nichten und Neffen dagegen müssen künftig nicht zuletzt durch die Erhöhung der jeweiligen Steuersätze mehr zahlen.
Michael VetterFranz-Lehar-Straße 1844319 Dortmund