Pkw im Praxisvermögen

Beruflich unterwegs

Ob ein Zahnarzt sein Auto ins Betriebsvermögen nimmt, ist mehr als eine Frage des Geschmacks. Vielmehr entscheiden seine persönlichen Verhältnisse und der daraus resultierende betriebliche Kfz-Kostenanteil. Steuerliche Regelungen bei Unfall oder Diebstahl können ebenfalls eine Rolle spielen.

Steht ein Zahnarzt vor der Entscheidung, seinen Pkw ins Praxisvermögen aufzunehmen, sind generell drei Varianten denkbar – mit ganz verschiedenen Auswirkungen. Der Praxisinhaber sollte prüfen, welcher dieser Möglichkeiten auf seine individuelle Situation am besten passt. Ein Patentrezept gibt es nicht. Den Ausschlag gibt letztlich, in welchem Ausmaß er das Auto dienstlich nutzt: weniger oder mehr als zehn Prozent oder gar überwiegend.

Eine betriebliche Nutzung liegt generell vor, wenn der Pkw tatsächlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahnarztpraxis genutzt wird. Das gilt auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Zahnarztpraxis sowie bei Familienheimfahrten. Außerdem dann wenn der Praxischef das Fahrzeug einer Angestellten überlässt – selbst wenn diese damit privat unterwegs ist.

• Unter zehn Prozent

Nutzt ein Zahnarzt seinen Wagen weniger als zehn Prozent für die Praxis, wird dieser nicht im Betriebsvermögen geführt. Folglich können keinerlei Kosten für dieses Fahrzeug steuerlich geltend gemacht werden, andererseits ist kein Privatanteil zu versteuern. Beruflich bedingte Fahrten kann der Zahnarzt je Kilometer mit 30 Cent steuermindernd geltend machen.

• Maximal die Hälfte

Ist der Pkw bis zu 50 Prozent für die Praxis im Einsatz, gehört er zum – gewillkürten – Betriebsvermögen. Dies bedeutet für den Zahnarzt, dass er die Kosten entsprechend der betrieblichen und privaten Touren im Fahrtenbuch zu unterscheiden hat. Aus den Aufzeichnungen ergibt sich der jeweilige Nutzungsanteil an den Gesamtkosten. Daraus wird dann der steuerpflichtige Privatanteil ermittelt.

• Überwiegend betrieblich auf Achse

Ein Fahrzeug, das über 50 Prozent für die Praxis genutzt wird, zählt zum notwendigen Betriebsvermögen. Entsprechend ist der Umfang der betrieblichen Nutzung zu belegen. Denn das Finanzamt unterstellt immer, dass jeder fahrbare Untersatz auch privat genutzt wird. In welchem Umfang dies tatsächlich geschieht, kann nach der beschriebenen Anteilsregelung nachgewiesen werden. Alternativ kann der Zahnarzt die Ein-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen, um den Eigenverbrauch zu ermitteln.

Geparkt, geklaut

Bevor sich ein Zahnarzt letztlich entscheidet, ein Auto in sein Betriebsvermögen zu nehmen, lohnt der Blick auf steuerliche Regelungen – etwa bei Unfall oder Diebstahl. Grundsätzlich gilt: Entstehen an betrieblichen Pkws bei privaten Wegen Schäden, sind die Kosten privat zu tragen. Wäre der Anlass ein betrieblicher, könnten diese als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

Ausnahmen: Fährt ein Zahnarzt mit dem Firmenwagen von der Arbeit nach Hause und stellt diesen vor der Wohnung ab, befindet er sich auf einer betrieblichen Fahrt: Eventuelle Schäden sind entspechend betrieblich; bei Diebstahl darf er den Restbuchwert vom Gewinn abziehen. Denn dafür gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall.

Kompliziert wird es bei gemischt veranlassten Fahrten. Das musste ein Arzt erfahren, der einen Kollegen besuchen wollte und – da er zu früh dran war – einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt machte. Sein Firmenwagen wurde vom Parkplatz gestohlen. Der Arzt machte den Schaden bei seiner Kaskoversicherung geltend, erhielt aber keine Erstattung – wegen einer Obliegenheitsverletzung. Daraufhin setzte er den Buchwert des Autos als Betriebsausgabe ab. Dagegen hatte jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) etwas. In seinem Urteil vom 18. April 2007 (Az.: XI R 60/04) stufte er den Abstecher als privat ein, die Kosten ebenso.

Geschenkt, geparkt

Wollte ein Zahnarzt einer Mitarbeiterin etwas Gutes tun und stellte ihr unentgeltlich einen Parkplatz zur Verfügung, bekam er in der Vergangenheit schon mal Ärger mit den Fiskus. Der ging davon aus, dass die unentgeltliche Überlassung als „geldwerter Vorteil“ und damit als Arbeitslohn zähle.

Dem widersprach das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (Erlass vom 28. September 2006, Az.: S 2334-61-V B 3). Es reagierte auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. März 2006 (Az.: 11 K 5680/04), das noch von einer Lohnsteuerpflicht ausgegangen war.

Mit dem Erlass des NRW-Finanzministeriums kann ein Zahnarzt auf die Praxis einen Parkplatz anmieten, Mitarbeitern kostenfrei überlassen und diese Betriebsausgabe geltend machen. Das ist nicht auf den Arbeitslohn anzurechnen.

Dr. Sigrid OlbertzZahnärztin, Master of Business AdministrationMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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