Das ändert sich 2010
Allgemeine Veränderungen
1. Anpassung Steuertabelle
• Der Grundfreibetrag – das ist der Betrag, bis zu dem keine Steuern fällig werden – wird auf 8 004 Euro für Alleinstehende und auf 16 008 Euro für Verheiratete angehoben.
• Eingangssteuersatz / Progressionszonen: Der Eingangssteuersatz reduziert sich im Jahr 2010 von 15 auf 14 Prozent. Hinzu kommt eine Abmilderung der Progressionszonen. So gilt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent bei Alleinstehenden erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 52 882 Euro und die „Reichensteuer“ mit 45 Prozent erst ab 250 730 Euro; bei Verheirateten verdoppeln sich diese Euro-Beträge jeweils.
• Neue Steuerklassenkombination IV+Faktor bei Lohn- und Gehaltsempfängern: Bisher konnten Ehegatten, die beide auf Steuerkarte arbeiten, wählen, ob sie nach der Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V eingeordnet werden. Ab dem Jahr 2010 gibt es eine neue Steuerklassenkom-bination, die Steuerklasse IV+Faktor, auch „Faktorverfahren“ genannt.
Ehepaare, deren Bruttoverdienst etwa gleich hoch ist, entschieden sich bisher für die Steuerklassenkombination IV/IV. Die Steuerklassenkombination III/V wählten hingegen die Ehepaare, bei denen einer mehr als 60 Prozent vom gemeinsamen Bruttolohn bezieht. Damit musste der geringer verdienende Ehegatte die ungünstigere Steuerklasse V in Kauf nehmen.
Mit der neuen Steuerklassenkombination IV+Faktor soll erreicht werden, dass bei jedem Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, wie der Grundfreibetrag oder die Vorsorgepauschale. Interessierte Ehepaare müssen dem zuständigen Finanzamt beide Steuerkarten vorlegen und die neue Steuerklassenkombination beantragen.
2. Abzug von Versicherungsbeiträgen
• Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung: Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und der Umsetzung im Bürgerentlastungsgesetz kommt es ab dem Jahreswechsel gerade für Selbstständige zu einem deutlich verbesserten Abzug der geleisteten Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Absetzbar als Sonderausgaben sind alle Prämien, soweit damit eine Absicherung auf Basis der (vergleichbaren) gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Das gilt nicht nur für die eigenen Beiträge, sondern auch für Zahlungen, die auf einen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie Kinder entfallen. Hinzu kommen bei Geschiedenen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Rahmen des Realsplittings, die zusätzlich zu den bisherigen Höchstbeträgen geltend gemacht werden können.
• Bei privaten Krankenversicherungsbeiträgen sind nach einer entsprechenden Berechnungsverordnung mindestens 80 Prozent der tatsächlich gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge begünstigt und somit als Sonderausgabe abzugsfähig. Da dem Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge vorliegen, werden pauschal 80 Prozent der privaten Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden. Sofern Zahnärzte einen höheren Abzug geltend machen wollen, sollten sie eine entsprechende Bescheinigung der privaten Kranken- und Pflegekasse über die Verwendung der Prämien vorlegen.
• Beiträge zum Versorgungswerk und zu privaten Rentenversicherungen: Beiträge in das zahnärztliche Versorgungswerk oder eine anerkannte Basisversicherung sind im Jahr 2010 mit 70 Prozent von maximal 20 000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Bei Verheirateten verdoppelt sich der abzugsfähige Betrag auf insgesamt 70 Prozent von maximal 40 000 Euro.
• Besteuerung von Renten: Parallel zur besseren Abziehbarkeit von begünstigen Altersvorsorgebeiträgen reduziert sich der steuerfreie Teil der gesetzlichen Renten und der Rentenbezüge aus dem Versorgungswerk für Neurentner (alle diejenigen, die 2010 erstmals Rente beziehen) auf jetzt nur noch 40 Prozent.
•Beiträge zu sonstigen Versicherungen: Die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zu sonstigen Versicherungen, wie Unfall-, Haftpflicht- und nicht begünstigte Renten- oder Kapitallebensversicherungen, wurde in ihrer Höhe begrenzt. Die Grenze von 1 900 Euro gilt für alle, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten oder Beihilfeanspruch haben. Somit fallen die Angestellten und Beamten unter diese Personengruppe. Hingegen dürfen insbesondere Selbstständige, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst bezahlen, bis zu 2 800 Euro geltend machen.
3. Familienförderung
• Der Kindergeldanspruch erhöht sich um monatlich 20 Euro je Kind. Das Kindergeld beträgt damit für das erste und zweite Kind jetzt 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro. Gleichzeitig steigt der Kinderfreibetrag auf 7 008 Euro. Steuerlich wirkt sich dieser aus, sobald der persönliche Steuersatz 31,5 Prozent erreicht hat. Bei Alleinstehenden ist dies bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 30 000 Euro der Fall, bei Verheirateten ab 60 000 Euro.
Dabei dürfen die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes, das in der Ausbildung ist, einen bestimmten Betrag nicht über-steigen. Sonst erlischt der Anspruch auf das Kindergeld. Für das Jahr 2010 liegt die Einkommensgrenze des Kindes bei 8 004 Euro; dies entspricht dem gestiegenen Grundfreibetrag.
Änderungen für die Praxis
• Degressive Abschreibungen in den Jahren 2009 und 2010: Befristet auf zwei Jahre hat der Gesetzgeber die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wieder eingeführt. Investiert ein Zahnarzt im Jahr 2009 oder 2010 in die Praxiseinrichtung, in Geräte oder Ähnliches, kann er die Kosten mit 25 Prozent (maximal das 2,5-Fache der linearen AfA) pro Jahr abschreiben.
Beispiel: Ein Investitionsgegenstand kostet 3 000 Euro, die Anschaffung erfolgt am 05.01.2010 und die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Die lineare AfA wäre 500 Euro im Jahr 2010, degressiv sind es 750 Euro im Jahr 2010.
• Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird geändert. Bis 2007 konnten Wirtschaftsgüter bis 410 Euro Anschaffungskosten sofort und in voller Höhe steuerlich abgeschrieben werden. Seit dem Jahr 2008 reduzierte sich der Betrag auf 150 Euro. Bei Wirtschaftsgütern in einem Preisraum von 150 Euro bis 1 000 Euro gilt seither die Pool-Abschreibung. Danach müssen alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst und auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Ab dem Jahr 2010 ist wieder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro eingeführt worden. Aber der Zahnarzt hat für jedes Kalenderjahr ein Wahlrecht. Er kann entscheiden, welche steuerliche Abzugsmöglichkeit insgesamt für ihn besser ist, die Sofortabschreibung in voller Höhe oder die Pool-Abschreibung auf fünf Jahre.
• EU-Dienstleistungsrichtlinie: Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft den sogenannten „Dienstleistungseinkauf“ aus dem Ausland (zum Beispiel die Reinigung der Praxiskleidung im Nachbarland). Ab dem Jahr 2010 schuldet im Business-to-Business-Bereich (B2B) der Leistungsempfänger (Zahnarzt als Auftraggeber) die Umsatzsteuer, da er Unternehmer ist. Gleichzeitig muss er prüfen, ob er die geschuldete Umsatzsteuer auf die Dienstleistung als Vorsteuer zurückbekommen kann. Der Zahnarzt muss also dokumentieren, ob der „Dienstleistungseinkauf“ dem Diagnose- und Therapiebereich oder aber dem Prothesen- und Eigenlaborbereich zuzuordnen ist. Entsprechend muss analog der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) im EG-Warenverkehr ab Januar 2010 monatlich eine Meldung über die in Anspruch genommenen ausländischen Dienstleistungen eingereicht werden.
Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztin, Master of Business AdministrationMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-HaßlinghausenJürgen StolzDipl.-Finanzwirt, SteuerberaterHomberger Str. 72b47441 Moers