Jeder Zahnarzt ist betroffen!
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Zum Beispiel, wenn Ihr KZV- Beitrag angehoben wird, weil sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seine geplante Aufsicht in der KZBV gut bezahlen lässt.
§78bSGB V-Ref E: Die Aufsichtsbehörde kann für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine Person bestellen, diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen.
Neben dem Staatskommissar kann das BMG nämlich einen „Entsandten“ entsenden, sofern es bei der KZBV bloße „Ansatzpunkte“ für eine Gefährdung der Verwaltung sieht. „Anhaltspunkte“ definiert die Aufsicht selbst, so dass dem „Entsandten“ für seine Tätigkeit ein Blankoschein ausgestellt wird.
§ 78b: „Die eingesetzte Person ist gegenüber der Aufsichtsbehörde weisungsgebunden. Die Kosten einschließlich der zu gewährenden Auslagen tragen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Hierzu gehören auch die Kosten für eine entsprechende Versicherung gegen Haftungsfälle im Rahmen der Ausübung des Auftrages.“
Mittendrin sind Sie auch, wenn aus der Rechts- eine Fachaufsicht wird. Denn was für Nichtjuristen recht undramatisch klingt, heißt im Klartext, dass Gröhes Haus die Möglichkeit eröffnet wird, nach Gutdünken inhaltliche Entscheidungen für die KZBV zu treffen. Dagegen zu klagen ist unzulässig, das drohende Zwangsgeld für nicht befolgte Verfügungen beträgt bis zu 10 Millionen Euro. Auch hier denkt Herr Gröhe im Zweifelsfall an Sie – beziehungsweise an Ihre Rücklagen.
§78 (4): Zur Gewährleistung einer mit den Gesetzeszwecken der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in Einklang stehenden Mittelverwendung kann die Aufsichtsbehörde bei unbestimmten Rechtsbegriffen Inhaltsbestimmungen zur Rechtsanwendung und Rechtsauslegung erlassen. Die Rechtsaufsicht ist in diesen Fällen nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind an die Inhaltsbestimmung gebunden. Eine gesonderte Klage gegen eine Inhaltsbestimmung ist unzulässig.
Da die Haushaltshoheit der KZBV nicht mehr bei ihr, sondern beim BMG liegt, entscheidet dieses Amt auch, ob die Rücklagen „für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt und angemessen“ sind.
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###more### ###title### Das Thema Rücklagen ###title### ###more###
Das Thema Rücklagen
§78 (6): Rücklagen sind zulässig, soweit sie für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt und angemessen sind.
Und weil die Eingriffsrechte insgesamt so schwammig formuliert sind, findet das Ministerium, wenn es denn will, garantiert immer einen Weg, um durchzugreifen – zum Beispiel, um die Satzung der KZBV zu ändern, wenn „nachträglich eingetretene Umstände“ dies nötig machen.
Mit der Neuregelung in § 78a wird für bestimmte Fallkonstellationen ein effektives, gestrafftes und klar umschriebenes aufsichtsrechtliches Verfahren vorgegeben. Im Bereich der Sozialversicherungsträger gibt es bereits spezielle Rechtsgrundlagen, die z.B. die ersatzweise Vornahme von Beschlüssen bzw. Satzungsänderungen durch die Aufsichtsbehörde anstelle des Selbstverwaltungsorgans vorsehen.
Was Sie mit der Satzung zu tun haben? Auf den ersten Blick: nichts. Aber: Ohne ihre autonome Satzung fehlt der KZBV jegliche rechtliche Handlungsbasis. Das heißt, selbst ein Genehmigungsbescheid ist nichts mehr wert, wenn das BMG zu jedem Zeitpunkt – selbst bereits genehmigte – Satzungen einkassieren kann.
Und jetzt kommen Sie ins Spiel: Auf der Agenda stehen Verhandlungen um Punktwerte, neue GKV-Leistungspositionen, Anti-Korruptionsgesetze und strittige Bewertungsportale? Tja, Ihre Berufsvertretung ist handlungsunfähig – vergessen? Sie sind allein – und müssen sich fortan selber mit Krankenkassen, Ministerien und Behörden auseinandersetzen.
Dasselbe Durchgriffsrecht gilt für die Vertreterversammlung: Alle Beschlüsse können von der Aufsicht nach Belieben aufgehoben beziehungsweise ersetzt werden, sodass sich das BMG mithilfe der Aufsicht letztlich an die Stelle der VV setzen und damit entscheidenkann, wie Ihre beruflichen Rahmenbedingungen künftig aussehen.
§79: Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich.
Wenn für die Abwahl des VV-Vorsitzenden eine einfache Mehrheit reichen soll und der Vorsitzende der KZBV nur mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden kann, können Sie sich ausmalen, wie solche Voraussetzungen die „Inbetriebnahme“ eines Hauses erschweren und das Tagesgeschäft beeinträchtigen.
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###more### ###title### Das Thema Vertreterversammlung ###title### ###more###
Das Thema Vertreterversammlung
§79: Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht zustande kommt oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst übernehmen oder einen Beauftragten einsetzen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe übertragen.
Mit §79 führt der Gesetzesentwurf noch eine Regelung ein, wonach jedes einzelne Mitglied der Vertreterversammlung jederzeit einen Bericht und ein Wortprotokoll „über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen“ kann. Wir alle – und die Bundesregierung im Besonderen – wissen nur zu gut, wie leicht ein Hagel aus kleinen und großen Anfragen ganze Verwaltungsabteilungen lahmlegen kann.
§79 (3): Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. Hat das Abstimmungsverhalten haftungsrechtliche Bedeutung, ist namentlich abzustimmen. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
Geheime Abstimmungen soll es in den Gremien der KZBV quasi nicht mehr geben – gelebte Demokratie sieht anders aus, und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch, oder? Was erwartet Sie also?
Ganz einfach, wenn der Entwurf in dieser Form das Kabinett passiert, erhält das BMG die Handhabe, die Selbstverwaltung – KZBV, KBV, GKV-Spitzenverband und G-BA – auszuhebeln. Ärzte und Zahnärzte – also Sie – haben dann keine berufsständische Interessensvertretung mehr. Im Gegenteil: Das BMG entscheidet dann – in Ihren Gremien! – über Ihre Zukunft. Beziehungsweise beschließt Gesetze und lässt diese in hinterher über Ihre Berufsvertretung, der VV, legitimieren.
Im Übrigen wird das Klima von Misstrauen beherrscht sein, da das BMG jeder Entscheidung Ihrer Berufsvertretung unterstellt, sie wäre nicht gesetzeskonform.
§78 (5): Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10.000.000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.
Schreckgespenst Staatsmedizin – eine Chimäre? Lesen Sie zum Abschluss §79a Absatz 1a: Soweit die Wahl des Vorstandes „nicht zustande kommt (…), kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst übernehmen oder einen Beauftragten einsetzen“.
Noch Fragen?
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