Kleingedrucktes richtig lesen
Handelt es sich hier um einen weiteren Beleg, dass sich die Kreditbranche immer noch hinter dem Kleingedruckten versteckt? Die Frage können sich bau- oder kaufinteressierte Zahnärzte bei diesem Angebot stellen, in dem ein bekanntes deutsches Kreditinstitut die Konditionen einer Baufinanzierung bewirbt. Gut sichtbar wird ein Zinssatz von „1,85 % p.a.“ für eine „10-Jahres-Immobilienfinanzierung“ angeboten. Erst im Kleingedruckten wird der wichtigere effektive Jahreszins als Vergleichsmaßstab genannt, der die Gesamtkosten des Darlehens pro Jahr in Prozent angibt.
Ein weiteres ’Sternchen’
Auch wenn der sich im genannten Beispiel von den 1,85 % p.a. kaum unterscheidet (1,87% p.a.), wäre es hilfreich, schon auf den ersten Blick – nicht erst beim zweiten, dritten Durchlesen – diesen wichtigen Vergleichszinssatz ausmachen zu können.
Hinter einem weiteren „Sternchen“ findet der Leser den Hinweis, dass „Bereitstellungszinsen 0,25 Prozent p. M. ab dem 51. Tag“ ebenso berechnet werden wie „Kosten in Verbindung mit der Bestellung der Sicherheiten“. Dass es sich um übliche Notarkosten für die Grundschuldbeurkundung sowie um Kosten handelt, die das Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht in Rechnung stellt, ist garantiert nicht jedem Kreditnehmer bewusst. Will heißen, diese Kosten kommen – unabhängig vom Kreditangebot der Bank – ohnehin dazu.
Und ein rätselhaftes ’z. B.’
Auch was in dem Zusammenhang die dort ebenfalls verwendete Abkürzung „z. B.“ bedeutet, geht aus dem Text nicht hervor. Werden von der kreditgebenden Bank weitere Gebühren in Verbindung mit den Kreditsicherheiten fällig? Möglicherweise. Wer darüber hinaus glaubt, er könne sich bei diesem Angebot genug Zeit zur Prüfung lassen, liegt völlig daneben, da das Angebot nur genau „zehn Tage ab dem … gültig“ ist.
Eine weitere wichtige Einschränkung dieser Offerte findet sich in der Nutzung der zu finanzierenden Immobilie gleich mehreren Punkten: Zunächst ist nur die Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums möglich und zwar bis maximal 60 Prozent des Beleihungswerts. Zahnärzte, die sich also für ein gemischt genutztes Objekt (Selbstnutzung sowie vermietete Wohnungen) respektive für ein reines Mietshaus interessieren, werden also mit anderen – höheren? – Zinssätzen rechnen müssen. Außerdem gilt der genannte Effektivzins nur für ein „Neugeschäft“. Dies muss wohl so interpretiert werden, dass Kunden, die bei dieser Bank bereits Darlehensnehmer sind, nicht in den Genuss der 1,85 Prozent Zinsen p.a. kommen. Darüber hinaus ist selbst ansatzweise nicht erkennbar, wie die Bank den von ihr ermittelten „Beleihungswert“ definiert.
Kein Wort wird über die „Restschuld“ verloren, also über den Darlehensstand zum Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums. Auch diese Angabe wäre wichtig, damit man das Angebot vergleichen kann. Alles in allem erscheint das Angebot wenig informativ. Es mag durchaus legitim sein, zunächst durch den einen oder anderen „Eye-Catcher“ Aufmerksamkeit zu erzielen. In Finanzierungsfragen aber können nicht-versierte Bankkunden hier schnell zu der Einschätzung gelangen, dass die genannten Konditionen uneingeschränkt gelten. Selbstverständlich gehört es zu den Pflichten künftiger Kreditnehmer, sich aufmerksam mit allen Darlehensdetails zu befassen, auch mit den klein gedruckten. Es kann hier aber durchaus der Eindruck entstehen, dass erst „gelockt“ werden soll, um in einem späteren persönlichen Gespräch mit rhetorisch geschultem Geschick einen Abschluss vor allem in Sinne des Bankinstituts herbeizuführen.
Michael Vetter, Fachjournalist für Finanzen E-mail: