Neue BEMA-Leistungen ab dem 1. Juli
Wie wir bereits ausführlich berichteten, setzte der Gemeinsame Bundesausschuss das Inkrafttreten der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen auf den 1. Juli 2018 fest. Bis dahin war es Aufgabe des Bewertungsausschusses, die Inhalte der Richtlinie in konkrete BEMA-Positionen zu überführen und zu bewerten. Am 9. April schloss der Bewertungsausschuss seine Arbeiten hierzu ab. Anschließend wurde das Ergebnis der Rechtsaufsicht vorgelegt, die mit Schreiben vom 11. Juni den Beschluss nicht beanstandete.
Der Beschluss des Bewertungsausschusses, der in dieser Ausgabe in den Bekanntmachungen ab Seite 92 veröffentlicht wird, setzt die in der Richtlinie verankerten Leistungen im BEMA durch die Schaffung entsprechender Gebührenpositionen wie folgt um:
Die neu geschaffenen Leistungen stehen ab dem 1. Juli zur Verfügung und können von den Versicherten in Anspruch genommen werden. Flankierend sind die Besuchs- und Zuschlagspositionen der Nummern 151 ff. teilweise neu gefasst und bewertet worden.
Ein neuer Vordruck für alle Anspruchsberechtigten
Parallel dazu haben die Bundesmantelvertragspartner den in § 8 der Richtlinie vorgesehenen Vordruck erarbeitet, in dem Informationen über den individuellen Mundgesundheitszustand und die im individuellen Einzelfall geplanten Maßnahmen festgehalten werden. Dabei ist im Wesentlichen das bereits bekannte Formblatt gemäß Anlage 2 der Rahmenvereinbarung nach § 119b Absatz 2 SGB V adaptiert worden, das im Rahmen von Kooperationsverträgen in stationären Pflegeeinrichtungen zur Anwendung kommt. Insoweit sind nur marginale Änderungen vorgenommen worden, damit das Formular künftig von allen Vertragszahnärzten für die Versorgung von Versicherten verwendet werden kann, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten.
Der neue Vordruck ist unabhängig davon zu verwenden, ob der Versicherte in der Zahnarztpraxis, im privaten häuslichen Umfeld oder in einer Einrichtung versorgt wird. Das gilt auch für Kooperationszahnärzte – das bisherige Formblatt wird damit folglich ungültig. Das hat den Vorteil, dass nicht zwei Formulare vorgehalten werden müssen, die nahezu identisch sind. Kooperationszahnärzte dürfen aber gegebenenfalls noch vorhandene alte Formblätter übergangsweise aufbrauchen.
Um dem besonderen Informationsbedürfnis der Versicherten Rechnung zu tragen, hat der G-BA auf Vorschlag der KZBV am 19. Oktober 2017 zudem beschlossen, ein – auch in „leichter Sprache“ verfügbares – Merkblatt Patienteninformation zu den neuen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen zu erarbeiten. Beide Versionen werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht und können in den Zahnarztpraxen als Informationsquelle für die Patienten genutzt werden.
Kooperationsverträge werden Pflicht
Inhalt der Richtlinie § 22a SGB V | Gebührennummer | Punkte |
---|---|---|
Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, Individueller Mundgesundheitsplan(§§ 4 und 5 der Richtlinie) | BEMA-Nr. 174a(PBa) | 20 |
Mundgesundheitsaufklärung(§ 6 der Richtlinie) | BEMA-Nr. 174b(PBb) | 26 |
Prof. Dr. J. G. BischoffEntfernen harter Zahnbeläge(§ 7 der Richtlinie) | BEMA-Nr. 107a(PBZst) | 16 |
Im Zusammenhang speziell mit der Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen ist ergänzend auch auf die aktuellen Bestrebungen des Gesetzgebers hinzuweisen, Kooperationen weiter zu fördern. Das haben sich Union und SPD im Koalitionsvertrag ausdrücklich auf die Fahne geschrieben. In dem Eckpunktepapier „Sofortprogramm Kranken- und Altenpflege“ hat das Bundesgesundheitsministerium festgestellt, dass in den vergangenen Jahren bereits eine Vielzahl von Kooperationsverträgen geschlossen worden ist, was nicht zuletzt auf verbesserte Vergütungsregelungen zurückzuführen sei. Um die Entwicklung weiter zu beschleunigen, sollen Pflegeeinrichtungen laut dem Papier verpflichtet werden, Kooperationsverträge mit geeigneten Vertragsärzten beziehungsweise Vertragszahnärzten abzuschließen. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen verpflichtet werden, auf Antrag einer Pflegeeinrichtung innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Kooperationsvertrag zu vermitteln. Die Einrichtungen sollen außerdem eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit benennen. Die Evaluation der Kooperationsverträge soll künftig auch für den zahnärztlichen Bereich verpflichtend werden.
Ass. jur. Thomas Bristle
Leiter Abteilung Vertrag
Steffen Koczott
Stellvertretender Leiter Abteilung Koordination G-BA
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Behrenstr. 42, 10117 Berlin